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Neue Haftungserleichterung für Vereinsvorstände


Herausgeber / Autor(-en):
Melanie Wichmann
wiss. Mitarbeiterin


Der Deutsche Bundestag hat Anfang Juli 2009 eine Gesetzesänderung zur Erleichterung der bisher geltenden Haftungslage der Vereinsvorstände beschlossen, deren Bestätigung durch den Bundesrat als sicher gilt. Die neue Gesetzeslage soll noch im Hebst 2009 in Kraft treten.

Neuer § 31a BGB:

§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Innen- und Außenhaftung

Die neue § 31a BGB Vorschrift differenziert zwischen der Haftung des Vereinsvorstandes gegenüber dem Verein im Rahmen der sog. Innenhaftung (Absatz 1) und der Haftung des Vorstandes im Verhältnis zu Dritten der sog. Außenhaftung (Absatz 2).
Bislang haftete der Vereinsvorstand im Falle der Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht neben dem Verein mit seinem Privatvermögen, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit zu einer Inanspruchnahme des Vorstandes genügte. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit konnte im Gegensatz zur groben Fahrlässigkeit bzw. zum Vorsatz bislang im Innenverhältnis (innerhalb des Vereins) per Satzung ausgeschlossen werden. Insofern ist in diesem Falle die Neuregelung nur von Relevanz, soweit die Haftungserleichterung bislang keine Erwähnung in der Satzung gefunden hat.
Die Haftungsfreistellung im Außenverhältnis (§ 31 a Abs. 2 BGB neu) gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Nicht erfasst ist somit u.a. die Steuerhaftung (z.B. keine Abführung der Lohnsteuer) und Haftung für nicht geleistete Sozialabgaben für Vereinsmitarbeiter. Wirkungslos ist diese Haftungsfreistellung zudem, wenn der Verein mittellos ist.

Einschränkungen bei Vorstandsvergütung

Voraussetzung für die neue Haftungsprivilegierung ist jedoch, dass es sich um einen ehrenamtlich tätigen Vorstand handelt oder aber die jährliche Vergütung 500 EUR (sog. Ehrenamtspauschale) nicht übersteigt. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber am Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Diese Norm soll zwar nicht auf gemeinnützige Vereine beschränkt angewandt werden, jedoch als Anhaltspunkt dienen. Keinesfalls soll die hierzu vorhandene Kasuistik deckungsgleich auf den neuen § 31a BGB angewandt werden.
Probleme kann es dort geben, wo der Vorstand mehr als 500 EUR vom Verein im Kalenderjahr erhält. Dabei ist zu bedenken, dass eine Gegenleistung im Sinne der Vergütung dann vorliegt, wenn die Vorstandstätigkeit von Geld oder von Naturalien abhängig ist. Eine reine Aufwandsentschädigung als Ersatz für angefallene Auslagen ist hiervon nicht umfasst. Eine genau erläuterte Anrechnung von etwaigen Gegenleistungen im Einzelnen kann der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden. Im Zweifel ist eine restriktive Berechnung der Ehrenamtspauschale vorzunehmen. Denn im EStG wird auch bei mehrfacher Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Betrag von max. 500 EUR nur einmal gewährt. Bei einer Vergütung von über 500 EUR pro Jahr wird daher regelmäßig die neue Haftungserleichterung nicht eingreift. Es ist daher anzuraten, den Einzelfall mit anwaltlicher Unterstützung zu klären, um unnötige Haftungsrisiken zu vermeiden.



Herausgeber / Autor(-en):
Melanie Wichmann
wiss. Mitarbeiterin


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07/2009


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Normen: § 31 a BGB § 3 Nr. 26a EStG

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