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Notwendige Prozesskostenhilfe erst bei Nichtzurückweisung der Berufung

Auch notwendige Prozesskostenhilfe (Fußnote) ist erst dann zu gewähren, wenn feststeht, dass das Berufungsgericht von der Möglichkeit, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, keinen Gebrauch macht. ZPO § 119 ZPO § 522 ABS 2 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=22676 25. STEUERRECHT


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