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Pfändungsschutz für die Altersvorsorge durch Umwandlung der Lebensversicherung als strafbares Bankrottdelikt?

Seit 2007 gibt es die Möglichkeit auch private Lebensversicherungen vor dem Zugriff von Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter zu schützen, soweit sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 851c ZPO dürfen diese nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden wenn:

  • die Leistung nur in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden;
  • über die Ansprüche nicht verfügt werden darf;
  • die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigter ausgeschlossen ist;
  • die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall,  nicht vereinbart ist.

Außerdem ist nur ein bestimmter - vom Lebensalter des Versicherten abhängiger – Betrag schutzfähig.

An der Überschreitung des Höchstbetrags scheitert jedoch der Schutz der wenigsten Lebensversicherungen. Die meisten Lebensversicherungen weisen ein Wahlrecht zwischen lebenslanger Rente und einmaliger Kapitalauszahlung auf. Gerade Selbständige haben für ihre Altersvorsorge oftmals derartige Tarife gewählt, um bei Bedarf über Kapital verfügen zu können. Dieses nützliche Wahlrecht ist die häufigste Klausel, durch welche eine - oftmals über Jahrzehnte aufgebaute - private Altersvorsorge dem Zugriff von Gläubigern im Wege der Pfändung oder der Verwertung durch einen Insolvenzverwalter ausgeliefert wird.

Gleichfalls im Jahre 2007 wurde die Möglichkeit geschaffen, Lebensversicherungen umzuwandeln, damit sie den gesetzlichen Anforderungen für die Unpfändbarkeit der Altersvorsorge entsprechen. § 167 VVG sieht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit vor, jederzeit die Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung zu verlangen.

Eine derartige Umwandlung erscheint dringend erforderlich, wenn eine Verwertung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens drohen.

Es stellen sich jedoch die Fragen, ob (I.) eine solche Umwandlung im Vorfeld einer Vollstreckung oder Insolvenz möglicherweise als Beiseiteschaffen von Vermögenswerten strafbar ist, (II.) durch einen Insolvenzverwalter angefochten werden kann oder (III.) die spätere Restschuldbefreiung gefährdet.

I.

Da der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit der Umwandlung von Lebensversicherungen zur Erlangung von Pfändungsschutz vorgesehen hat ohne hierfür Fristen – etwa entsprechend den Anfechtungsmöglichkeiten in der Insolvenz – zu regeln, ist davon auszugehen, dass diese unmittelbar bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglich sein soll, sofern denn nur die Widmung des Vorsorgekapitals zur Altersvorsorge unwiderruflich gestaltet wird.

Durch die Umwandlung wird die Lebensversicherung der Zwangsvollstreckung entzogen und damit gehört sie gemäß § 36 Abs. 1 InsO auch nicht mehr zur Insolvenzmasse. Auf die Frage, wann ein Vermögenswert den Status als absolut unpfändbar erlangt und damit der Insolvenzmasse nicht mehr zur Verfügung steht, kann es unter diesen Voraussetzungen nicht ankommen und auch keine Strafbarkeit nach sich ziehen.

Wenn der Gesetzgeber eine Umwandlung im Vorfeld einer Krise oder Insolvenz für verwerflich gehalten hätte, hätte er eine Fristenregelung vorgesehen, etwa entsprechend den Fristen zur Anfechtung in den letzten drei Monaten vor einem Insolvenzantrag. Dies ist nicht erfolgt, sondern es ist legal möglich bis zum Vortag eines Insolvenzantrags die Umwandlung zu beantragen. Damit ist die Lebensversicherung kein Bestandteil der Insolvenzmasse mehr.

II.

Der einmal erlangte Pfändungsschutz einer Lebensversicherung kann durch insolvenzrechtliche Anfechtung nicht mehr beseitigt werden.

Die Anfechtungstatbestände der §§ 130, 131 InsO greifen nicht ein, da die Umwandlung der bisherigen Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung keinem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt. Die Wirkung der Umwandlung besteht allein in der Begründung von Pfändungsschutz zugunsten des Insolvenzschuldners. Vorteile für einen Insolvenzgläubiger - wie sie die §§ 130, 131 InsO voraussetzen - sind damit nicht verbunden.

Auch eine Schenkungsanfechtung kommt nicht in Betracht, da als unentgeltliche Leistung nur der durch die Umwandlung entstehende Pfändungsschutz in Frage kommt. Der Pfändungsschutz begünstigt jedoch allein den Insolvenzschuldner  und dieser kann keine Schenkung an sich selbst erbringen.

Die Anfechtungstatbestände der §§ 132, 133 InsO könnten eingreifen, weil den Insolvenzgläubigern durch die Umwandlung der Lebensversicherung deren Rückkaufswert entzogen wird. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass eine andere Person durch die Rechtshandlung eine Vermögenszuwendung erhalten hat. § 143 Abs. 1 InsO setzt für die Rechtsfolge voraus, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, aber genau hieran fehlt es. Der zur Insolvenzmasse zurück zu gewährende Vermögenswert wäre der erlangte Pfändungsschutz. Und dieser stellt wiederum keinen Vermögensabfluss aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners dar.

III.

Die Umwandlung einer Kapitallebensversicherung in eine geschützte Versicherung ist im eröffneten Insolvenzverfahren eine verfahrenswidrige Handlung, mit der der Schuldner gegen die Mitwirkungspflicht des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verstößt, sofern sie denn überhaupt noch Wirkungen entfaltet, da der Insolvenzschuldner mit Verfahrenseröffnung die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verliert.  

Das Verschweigen einer bereits beantragten Umwandlung oder die Falschbezeichnung einer (ehemaligen) Lebensversicherung als Rentenversicherung, obwohl die Umwandlung noch nicht vollständig abgeschlossen ist, dürfte aufgrund des unumkehrbaren Ausscheidens der Versicherung aus der (künftigen) Insolvenzmasse mangels Anfechtungsmöglichkeit wohl keinen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten darstellen. In Betracht kommt aber ein Verstoß gegen die Auskunftspflichten.

Fazit:

Die Umwandlung einer Lebensversicherung vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist weder strafbar noch kann sie durch einen Insolvenzverwalter angefochten werden. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Umwandlung zur Erlangung von Pfändungsschutz als Altersvorsorge – anders sieht es aus, wenn vor einem Insolvenzantrag Veränderungen am Bezugsrecht vorgenommen werden.

Um den Auskunftspflichten gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 gerecht zu werden, sollte eine Umwandlung im Rahmen des Insolvenzantrags- bzw. Insolvenzeröffnungsverfahrens unbedingt angegeben werden.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2014


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Managing Partnerin der Kanzlei Brennecke & Partner. Monika Dibbelt ist seit Jahren auf Insolvenzrecht spezialisiert und arbeitete mehrere Jahre bei einer renommierten Hamburger Insolvenzverwalterkanzlei. Sie hat den theoretischen Teil des Fachanwaltskurses Insolvenzrecht erfolgreich absolviert.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät Geschäftsführer im Vorfeld und während der Abwicklung von Firmeninsolvenzen. Sie begleitet bei der Sanierung und der rechtlichen Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen in Unternehmen. Monika Dibbelt vertritt zudem Gesellschafter in allen Fragen ihrer Rechte und Pflichten bei insolvenzrechtlichen Situationen des Unternehmens.

 Ihr besonderes Interesse gilt den speziellen Problemstellungen von Insolvenzplanverfahren und der Insolvenzanfechtung.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der Beratung von natürlichen Personen: Das Beratungsspektrum von Monika Dibbelt umfasst hierbei die außergerichtliche Schuldenbereinigung bis hin zur Begleitung und Beratung im eröffneten Insolvenzverfahren, Begleitung beim Thema Selbständigkeit in der Insolvenz und Beratung im Hinblick auf die begehrte Restschuldbefreiung sowie  die Vertretung bei Verfahren zur Versagung der Restschuldbefreiung.

Rechtsanwältin Dibbelt erstellt Liquiditätspläne, Fortführungsprognosen und Insolvenzpläne.

Ein besonderes Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat folgende Beiträge zum Insolvenzrecht veröffentlich:

  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Das neue Sanierungsrecht - Wie kommt der Steuerberater als Sanierungsberater ins Geschäft?, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 56 – 60, Ausgabe 3/2013

Sie hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht mitveröffentlicht, so

  • Der Insolvenzplan für Unternehmer und Verbraucher, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  •  Regelinsolvenz, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 

Weitere Veröffentlichungen zum Insolvenzrecht von Monika Dibbelt sind in Vorbereitung:

  • Selbständigkeit in der Insolvenz
  • Schutzschirm und Eigenverwaltung
  • Die Liquidation von Kapitalgesellschaften
  • Außergerichtliche Sanierung insolvenzanfechtungsfest gestalten
  • Insolvenzstrafrecht und Bankrottdelikte

Rechtsanwältin Dibbelt ist Mitglied des Norddeutschen Insolvenzforums e.V.

Sie Ist Dozentin u.a. für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  •  Insolvenzrecht und die Chance für Selbständige – Selbständigkeit in der Insolvenz
  •  Insolvenzrechtrechtliche Gefahren für die Berater von kriselnden Unternehmen
  •  Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Insolvenzprophylaxe – wirtschaftliche Krisen erkennen und effektive Maßnahmen einer erfolgreichen Fortführung
  • Steuerrechtliche Veranlagung durch Schuldner während des Insolvenzverfahrens

 

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Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftrager beim Bildungszentrum der Bundeswehr Mannheim
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei Management Circle
  • Dozent bei Haub & Partner
  • Vortragsreferent bei IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • Vortragsreferent bei W.A.F. Betriebsrätefortbildung

Guido-Friedrich-Weiler ist als Interviewpartner für Fragen zur Sanierung in der Insolvenz stand er u.a. Zeitschriften wie der
Wirtschaftswoche, dem Finance Magazin oder dem Deutschlandfunk zur Verfügung.

Darüber hinaus schult er regelmäßig Mitarbeiter/innen von Insolvenzverwaltern sowie Fachanwälte und Fachanwältinnen im Insolvenzrecht.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler berät Gesellschafter und Geschäftsführer und begleitet Insolvenzplanverfahren von der Konzeption des Insolvenzplans bis zur Umsetzung. Eine Ausbildung zum Bankkaufmann und ein betriebswirtschaftliches Studium ermöglichen es ihm, insbesondere Fragen zur Bilanzierung und Bewertung bei der Sanierung von Unternehmen zu durchdringen.

Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig, zuletzt als Manager und Prokurist im Bereich Transaction Advisory Services, Corporate Restructuring und verfügt über Erfahrungen als sogenannter Grauverwalter. Beim OLG Köln ist Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler als Sachverständiger für insolvenzrechtliche Fragestellungen tätig. Er ist Mitglied im Arbeitskreis für Insolvenzwesen, Köln.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0221-165377-85

 

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Ritterbach ist seit vielen Jahren im Insolvenzrecht tätig. Als Bankrechtlerin berät und verhandelt sie mit Darlehensgebern vorwiegend im Bereich der Umschuldung und Sanierung. Sie prüft Sicherheiten und Darlehensverträge von Banken und anderen Kapitalgebern auf deren Wirksamkeit und Reichweite, erstellt Sicherheitenspiegel zur Ermittlung freier Sicherheiten und begleitet Verhandlungen mit Banken für Vergleiche, Kreditverlängerungen oder Herabsetzungen von Darlehensraten. Sie prüft Darlehenskündigungen auf ihrer Wirksamkeit, Darlehensverträge auf Übersicherung sowie Ehegattendarlehen und Ehegattenbürgschaften auf Sittenwidrigkeit. Sie begutachtet Insolvenzanfechtungstatbestände und gestaltet Sicherungsverträge und Ratenzahlungsvereinbarungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Anfechtungssicherheit.

Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat zu diesen Themen veröffentlicht:

  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-35-9
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-45-8
  • „Bankvertragsrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-32-8
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-27

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Insolvenzrecht und Bankrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Sicherheiten in Bankverträgen – Gestaltung und Grenzen
  • Umschuldung als Sanierungsinstrument
  • Bankstrategien für Mittelständler – welche Bank passt und wie man ihr begegnet
  • Absicherung von Familienangehörigen gegen Unternehmerrisiken
  • Leasing in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter: 
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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