Pressemitteilung 2007/01/31 +++ Jahressteuergesetz 2007 führt zu Änderungen bei der Grundstücksbewertung
Hannover, 30.01.2007 (ph/mw) – Das zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Jahressteuergesetz 2007 führt dazu, dass sich auch in der Immobilienbewertung nach dem Bewertungsgesetz (BewG) Änderungen ergeben.
Die Änderungen selbst sind dem Artikel 18 des Jahressteuergesetzes 2007 zu entnehmen, das am 9. November 2006 vom Deutschen Bundestag sowie am 24. November 2006 vom Deutschen Bundesrat verabschiedet wurde, so dass die Änderungen pünktlich zum 1. Januar 2007 in Kraft treten konnten.
Was ändert sich?
Die wesentlichen Änderungen fasst Rechtsanwalt Peter Hesse, Partner der Rechts-anwaltskanzlei BRENNECKE & PARTNER, wie folgt zusammen:
1. Unbebaute Grundstücke werden künftig auf Basis des zuletzt vom Gutachter-ausschuss ermittelten Bodenrichtwerts bewertet (§ 145 Abs. 3 S. 1 BewG). Maßgeblich ist der Bodenrichtwert zum letzten Feststellungsstichtag, der dem Besteuerungszeitpunkt vorausging.
2. Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken nach § 146 BewG ist zukünftig die Miete im Besteuerungszeitpunkt maßgebend und nicht der Durchschnitt der Jahreskaltmiete der letzten drei Jahre.
Bei einem unveränderten Mietzins führt die Gesetzesänderung somit zu keiner Veränderung im Vergleich zum bisher geltenden Recht. Ist das Grundstück jedoch ganz oder teilweise unentgeltlich oder zu einem Mietzins vermietet, der mehr als 20 Prozent von der bei Vergleichsobjekten üblichen Miete abweicht, tritt der übliche Mietzins an die Stelle des vereinbarten Mietzinses (§ 146 Abs. 3 BewG).
3. Auswirkungen hat das Jahressteuergesetz 2007 auch auf Grundstücke, die mit so genannten Erbpachtrechten belastet sind sowie für die Bewertung des Erbpachtrechtes selbst:
Wurden bisher mit einem Erbbaurecht belastete Grundstücke mit dem 18,6-fachen des Erbbauzinses steuerlich angesetzt, ergibt sich der Wert des Erbbaurechts nun aus dem Wert des bebauten Grundstücks i.S.d. § 146 BewG abzüglich des ermit-telten Wertes des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks.
Danach ist ab dem 1. Januar 2007 zunächst der Wert des bebauten Grundstücks nach § 146 BewG zu ermitteln und dann aufzuteilen; d.h. 20% des Wertes entfal-len auf den Grund und Boden und 80% auf das Gebäude/Erbbaurecht. Sollte die Restlaufzeit des Erbbaurechts weniger als 40 Jahre betragen, vermindert sich der Wert des Erbbaurechts stufenweise (abhängig von der Restlaufzeit) und der Wert des Grund und Bodens erhöht sich entsprechend.
Als Fazit stellt Rechtsanwalt Peter Hesse fest:
„Mit den erfolgten Änderungen mildert der Gesetzgeber bei Erbbaurechtsgestaltungen insbesondere die bisher unsachgemäß niedrige Bewertung von Grundstücken, die mit Erbbaurechten belastet sind und niedrige Restlaufzeiten aufweisen“.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01/2007