Pressemitteilung 2007/02/15 +++ Reform des Spenden und Gemeinnützigkeitsrechts / Bundeskabinet verabschiedet Gesetzesvorlage
Hannover, 15.02.2007 (MW) - Das Bundeskabinett hat am 14. Februar 2007 dem Entwurf von Finanzminister Steinbrück für ein Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements („Hilfe für Helfer“) zugestimmt.
„Der verabschiedete Kabinettsentwurf sieht Änderungen im Umsatzsteuer-, Körper-schaftssteuer-, Gewerbesteuer- und Einkommenssteuergesetz mit der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vor, sowie der Abgabenordnung mit dem dazugehörigen Einführungsgesetz“, erläutert Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben, Vereins-rechtler und Partner bei BRENNECKE & PARTNER – Rechtsanwälte.
Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Wandersleben ist damit die grundlegende Reform des Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht, wie sie der wissenschaftliche Beirat beim Bindesministerium der Finanzen unter Vorsitz von Prof. Dr. Heinz Grosskettler, im August 2006 im Gutachten „Die abgabenrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Zwecke auf den Prüfstand“ vorgeschlagen hat, vom Tisch. Viele Vereine, die eine Beschneidung ihrer steuerlichen Begünstigungen befürchteten, können aufatmen. Die vom Beirat vorgeschlagene Änderung des § 5 I Nr. 9 KStG erfolgt nicht. Auch der Kreis der bisher in § 52 Abgabenordnung aufgezählten gemeinnützigen Zwecke wird nicht verringert, sondern sogar erweitert und teilweise präzisiert.
Hervorzuheben sind folgende Änderungen:
Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags i.S.d. § 3 Nr. 26 EstG von derzeit 1.848 € auf 2.100 €. Voraussetzung: Nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung im erzieherischen oder künstlerischen Bereich oder zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen von 30.678 € auf jeweils 35.000 € Einnahmen im Jahr. Die Umsatzgrenze für den pauschalen Vorsteuerabzug dieser Unternehmen wird entsprechend angehoben (§ 64 Abs. 3 und 67a Abs. 1 AO n.F.).
Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) auf 20 % oder alternativ 2 Promille der Summe der gesamten Umsatzes und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Absenkung der Haftungsgrenze des Zuwendungsempfängers, mit der pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen; vgl. § 10 Abs. 4, S. 3 EstG (Folge der Senkung des durchschnittlichen Grenzsteuersatzes).
Einführung eines Abzugs von der Steuerschuld für ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich in Höhe von 300 € jährlich. Vorrausetzung: freiwillige, unentgeltliche Betreuungsleistung von durchschnittlich monatlich 20 Zeitstunden zur Förderung mildtätiger Zwecke i.S.d. § 53 Nr. 1 AO.
Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital von 307.000 € auf 750.000 € (Vermögensstockspenden, § 10b Abs. 1a EStG).
Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen zugunsten der Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.
Durch einen verbesserten Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereinen zur Förderung kultureller Einrichtungen sollen die besonderen Verhältnisse im kulturellen Bereich berücksichtigt werden.
Insgesamt erfolgt eine bessere Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, was zur Vereinfachung führen kann. Jedoch be-schränkt sich der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf die fiskalischen und steuerliche Aspekte verschiedener Tatbestände. Der Anspruch an eine umfassende Neuregelung des Spenden- und Gemeinnützigkeitsrechts ist damit nicht erfüllt, resümiert Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben.
Der Entwurf für ein „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engage-ments“ ist als PDF auf der Homepage des Bundesfinazministeriums abrufbar unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_05/nn_54/DE/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzentwuerfe__Arbeitsfassungen/006.html
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 02/2007