Pressemitteilung 2007/04/01 +++ Neues Urteil zur Zulässigkeit einer Widerrufsbelehrung als Link
Hannover, 01.04.2007 (mw) - Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat jüngst über die Erfordernisse einer Widerrufsbelehrung als Link entschieden (Urteil vom 14.12.2006 Az.: 6 U 129/06).
„Nach diesem Urteil ist es grundsätzlich erlaubt, die Widerrufsbelehrung zu verlinken“, so Rechtsanwalt Dr. Griebenow , Wettbewerbsrechtler der Rechtsanwaltskanzlei BRENNECKE & PARTNER. Die Textpassage im Urteil lautet: „reicht ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann“.
Rechtsanwalt Dr. Griebenow stellt klar, dass dieses Urteil nicht bindend für andere Oberlandesgericht ist, so dass nicht abzusehen ist, ob insbesondere das OLG Hamburg dieser Auffassung folgt. Wir können insofern nur raten, auf die Widerrufsbelehrung nicht lediglich über einen Link zu verweisen. Denn „die Verwendung einer inhaltlich unzureichenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung stellen eine Wettbewerbsverletzung nach dem UWG dar und setzen vor allem die 14-tägige Frist für den Widerruf nicht in Gang. Sofern man dem Urteil folgt, muss „ der Link auf die Widerrufsbelehrung deutlich erkennbar sein, damit er zu einer wirksamen Widerrufsbelehrung führt“. Auch nach dem OLG Frankfurt erfüllt eine Link diesen Zweck nur, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können – sog. "sprechender Link". Die Minimalvoraussetzungen werden insofern sein , den Link als in „Fett“ hervorzuheben und als Textlink „Widerrufsbelehrung“ zu setzen. Wobei Dr. Griebenow Bedenken hat, dass eine solche Widerrufsbelehrung von anderen Gerichten Bestand hat.
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Stand: 2007/04