Pressemitteilung 2007/05/05 +++ Überwachung durch Kamera, GPS und Online Durchsuchung?
Baden-Baden, 04.05.2007 (mj/mw) – In der aktuellen Diskussion über die Zulässigkeit von Online-Durchsuchungen zur Bekämpfung von Terrorismus wird eine entsprechende Änderung der Gesetze zur Erweiterung der Befugnisse der Ermittlungsbehörden angedacht; u.a. wird die Möglichkeit der Einführung sog. „Bundes-Trojaner“ erörtert, durch die die Ermittlungsbehörden bei der Ermittlung auf Computerinhalte zugreifen kann.Nach Angaben von Rechtsanwältin Melanie Jungbluth, IT-Rechtlerin der Rechtsanwaltskanzlei BRENNECKE & PARTNER, wurde nunmehr bekannt, dass die Ausländerbehörde in Hamburg eine private Detektei auf ein Ehepaar ansetzte, das im Verdacht einer Scheinehe stand. Läge tatsächlich eine Scheinehe vor, würde dies ein Ehehindernis darstellen und einen Abschiebung drohen. Rechtsanwältin Jungbluth kann das Interesse der Ausländerbehörde insoweit nachvollziehen, stellt aber die berechtigte Frage, zu solchen Mitteln die Behörden greifen dürfen.
Rechtsanwältin Jungbluth skizziert einen aktuellen Fall: Bei dem verdächtigen Ehepaar wurde der Eingangsbereich der ehelichen Wohnung acht Tage lang mit einer Videokamera gefilmt und die Fahrbewegungen des Ehemannes durch einen heimlich angebrachten GPS-Sender am Auto neun Tage lang beobachtet und aufgezeichnet. Mit den Ergebnissen dieser Überwachung begründete die Ausländerbehörde sodann ihre Aufforderung zur Ausreise. Die Ehefrau wehrte sich gegen diesen Bescheid und bekam im Beschwerdeverfahren durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg Recht (Az. 3 Bs 396/05). Das OVG stellte fest, dass durch derartige Überwachungen das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen ist und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird. Etwaige Erkenntnisse, die mit solchen Mitteln erlangt wurden, dürfen daher weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren verwendet werden. Das Gericht stellte weitergehend fest, dass für derlei Überwachungsmaßnahmen der Behörde eine entsprechende gesetzliche Erlaubnis fehle, gleich wie bei der derzeitigen Gesetzeslage zur heimlichen Online-Durchsuchung.
„Die vorliegende Entscheidung ist das Ergebnis eines Eilverfahrens, indem nur eine summarische Prüfung der Rechtslage stattfand. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass im Hauptverfahren noch gesetzliche Grundlagen „gefunden“ werden, zumal gerade auf sämtlichen Ermittlungsmethoden der Focus liegt, nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Öffentlichkeit“, so Rechtsanwältin Jungbluth.
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Stand: 2007/05