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Pressemitteilung 2007/06/14 Synopse zur Änderung des GmbH Rechts im Internet

Die Bundesregierung hat am 23. Mai 2007 den „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ verabschiedet.

Um einen schnellen Überblick über die sich ändernde Gesetzeslage zu ermöglichen, hat die überörtliche Anwaltskanzlei BRENNECKE & PARTNER auf ihrer Homepage www.BRENNECKE-PARTNER.de unter Gesetzestexte eine grafisch aufbereitete Synopse des Gesetzesentwurfes zur Modernisierung des GmbH-Rechts zur Verfügung gestellt. Alle Textänderungen wurden darin farbig hervorgehoben, wobei Änderungen der Rechtslage ei-gens gekennzeichnet und in Kurzform von Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben kommentiert sind.

Marc Y. Wandersleben, Gesellschaftsrechtler in der Kanzlei BRENNECKE & PARTNER, fasst die gravierendsten Änderungen des Gesetzesentwurfs zusammen:

1. Erleichterung für Existenzgründungen durch:
- Absenkung des Mindeststammkapitals auf von bisher 25.000 Euro auf 10.000 EURO.
- Integration einer Mustersatzung eines Gesellschaftsvertrages und eines Anmeldebogen für das Handelsregister. Bei Verwendung dieser Vorlagen muss keine Beurkundung mehr durch einen Notar erfolgen.
- Abkopplung der Registereintragung von der Vorlage eventueller Genehmigungen.
- Verzicht auf besondere Sicherheitsleistungen bei Gründung einer Ein-Personen-GmbH.

2. Missbrauchsschutz bei sog. Bestattungsfällen:
- Jeder einzelne Gesellschafter soll ersatzweise zum Empfangsvertreter für die Gesellschaft fungieren.
- Bei Führungslosigkeit und Insolvenzreife der Gesellschaft soll jeder Gesellschafter verpflichtet werden, den Insolvenzantrag zu stellen.
- Die Gesellschafterliste soll als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen dienen, wodurch eine Aufwertung der zum Handelsregister einzureichen den Gesellschafterliste erfolgt.

3. Allgemeine Änderungen:
- Herabsetzung des Nennbetrages für Geschäftsanteile von 100 auf mind. 1 Euro.
- Aufhebung des Verbots der Übernahme mehrerer Stammeinlagen bei Errichtung der Gesellschaft nach § 5 Abs. 2.
- Deregulierung des Eigenkapitalrechts (§§ 30 ff. GmbHG). Es gibt künftig keine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen.
- Deregulierung des Rechts der Sacheinlage, wobei insbesondere die Rechtsfolgen für die Fallgruppe der sog. „verdeckten Sacheinlage“ durch die Aufnahme einer Differenzhaftung entschärft wird.
- Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 wird es deutschen Gesellschaften ermöglicht, ihren Gesellschaftssitz auch im Ausland zu haben.

Link zur Synopse: www.brennecke-rechtsanwaelte.de/html/GmbH-Synopse-Brennecke-Partner-06-2007.pdf

 


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