Pressemitteilung 2007/07/12 +++ Verabschiedetes Mittelstandsentlastungsgesetz entlastet den Mittelstand.
Hannover, 12.07.2007 (mw) - Am 6.7.2007 hat der Bundesrat mit großer Zustimmung das zweite Mittelstandsentlastungsgesetz verabschiedet. Das Bundeswirtschaftsministerium (Tagesnachrichten Nr. 11747) fast die Einzelheiten zu den abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren wie folgt zusammen:1. Freistellung der Existenzgründer von statistischen Meldepflichten in den ersten drei Jahren
Existenzgründern soll geholfen werden, sich ganz auf den Aufbau des Betriebs zu konzentrieren. Derzeit werden etwa 7.100 Existenzgründer zur Statistik herangezogen.
2. Beschränkung auf maximal drei statistische Stichprobenerhebungen pro Jahr bei Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten
Stichprobenerhebungen sollen gleichmäßiger verteilt, und unangemessene Belastungen sollen vermieden werden. Derzeit werden 625 Kleinunternehmen zu mehr als drei statistischen Stichproben p.a. herangezogen.
3. Erleichterungen im Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz
Durch Verwendung bereits vorhandener Verwaltungsdaten entfällt bei etwa 33 000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit die bisher mehrmals im Jahr durchgeführte Befragung. Etwa 4 000 größere Unternehmen des Dienstleistungsbereichs müssen weiterhin regelmäßig befragt werden.
4. Wegfall von Genehmigungspflichten im Preisangaben- und Preisklauselgesetz
Das bisherige Gesetz wird inhaltlich verkürzt und durch neues Recht ersetzt. Nachdem 2005 von 17.000 Genehmigungsanträgen nur ein einziger abgelehnt wurde, wird zukünftig anstelle der behördlichen Genehmigung eine Legalausnahme im Gesetz verankert.
5. Verbesserte und wirksamere Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur
Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern wird vereinfacht und der Verwaltungsaufwand reduziert. Insbesondere KMU, die über 85 % an den (in 2005 rd. 2000 von 2300) Förderfällen ausmachen, werden profitieren. 2005 wurden 587,5 Mio. € GA-Mittel an KMU gewährt und Investitionen von rd. 2,7 Mrd. € ausgelöst, mit den rd. 12.800 zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen und rd. 28.750 Beschäftigungsverhältnisse gesichert wurden.
6. Einschränkung der Reisegewerbekartenpflicht
Die Reisegewerbekarte soll entfallen, wenn für die gleiche Tätigkeit bereits eine Erlaubnis zum Betrieb im stehenden Gewerbe erteilt wurde. Zudem soll die Erlaubnispflicht nur noch den sog. "Prinzipal" (nicht mehr auch dessen Angestellte) betreffen.
7. Aufhebung des Blindenwarenvertriebsgesetzes und der Blindenwarenvertriebsverordnung
Das Blindenwarenvertriebsrecht aus dem Jahr 1965 ist in der heutigen Praxis entbehrlich.
8. Änderung des IHK-Gesetzes
Die IHK's sollen ab 1. Januar 2008 ihr Rechnungswesen und den Jahresabschluss nach den Grundsätzen kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (Doppik) durchführen, die Grundbeiträge für GmbH & Co. KGs werden halbiert und die Datenübermittlung zwischen den IHK's erleichtert.
9. Deregulierung der Unternehmensstatistik im Güterverkehr
Die bislang ca. 15.000 Unternehmen umfassende Statistik wird auf ca. 10.000 Unternehmen begrenzt, verzichtbare Erhebungsmerkmale werden gestrichen und die Periodizität der Erhebung wird verlängert.
10. Entfall von Fristen im Fahrerlaubnisrecht
Lkw-, Bus- und Taxifahrer, deren zeitlich befristete Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre nicht mehr erneuert wurde, brauchen sich künftig vor Neuerteilung nicht mehr einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung zu unterziehen.
11. Wegfall von Meldepflichten nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung
Die jährliche Pflicht des Bundesinnungsverbandes des Kfz-Handwerks zur Meldung einer aktuelle Zusammenfassung aller Schulungsstätten entfällt.
12. Einschränkung der Genehmigungspflichten im Personenbeförderungsgesetz
Die behördliche Genehmigung von Tarifen und Fahrplänen für Straßenbahnen, Omnibusse und den Linienverkehr gilt zukünftig als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde nicht innerhalb eines Monats widerspricht.
13. Erleichterte Übermittlung von Halterdaten nach dem StVG
Die Voraussetzungen für die Übermittlung der Halterdaten werden auf das Erforderliche reduziert.
14. Anhebung der Gewinnschwelle für die Buchführungspflicht von 30.000 auf 50.000 EURO durch eine Änderung des § 141 AO
Im Nachgang zur Erhöhung der Umsatzschwelle für die steuerliche Buchführungspflicht von 350.000 auf 500.000 EURO im 1. MEG erfolgt nun auch die Anhebung der Gewinnschwelle von 30.000 auf 50.000 EURO vor. Damit wird der Gleichklang von Umsatz- und Gewinngrenze (alt: 350.000 EURO Umsatz / 30.000 EURO Gewinn; neu: 500.000 EURO Umsatz / 50.000 EURO Gewinn) erhalten.
15. Einführung der Datenübertragung für Arbeitgeberbescheinigungen für Entgeltersatzleistungen, und Anspruch des Arbeitgebers auf Mitteilung von Krankengelddaten durch die Krankenkassen per Datenübertragung
Die Nutzung der bereits mit den Sozialversicherungsträgern abgestimmten Datensätze vermeidet bei den etwa 2,8 Millionen Abrechnungsstellen Stellen unnötige Kosten für mehrere hundertausend Kranken-, Verletzten-, Mutterschafts- und Kinderkrankengeldbescheinigungen.
16. Ersatz der Vorausbescheinigung nach § 194 SGB VI durch eine Sondermeldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung
Von den Arbeitgebern auszustellende Verdienstnachweise für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn werden durch Übermittlung im Rahmen des bestehenden Meldeverfahrens vereinfacht. Allein 2004 wurden rd. 800.000 Nachweise erstellt.
17. Übertragung der Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger auf die Betriebsprüfung der Rentenversicherung
Die Prüfung der Umlagen nach Unfallversicherungsrecht wird mit der Betriebsprüfung der Arbeitgeber durch die Rentenversicherungsträger zusammengefasst, und auf letztere übertragen. Die bisherige Doppelprüfung entfällt.
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