Pressemitteilung 2008/04/01 +++ Zum 01. April 2008 gelten neue Mustern für Rückgabe oder Widerrufsbelehrungen
(mw/sts) - Heute am 01. April 2008 tritt die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in Kraft. Das Bundesjustizministerium hat als Reaktion auf die Kritik der Rechtsprechung an den bisherigen Mustern für Rückgabe- oder Widerrufsbelehrungen neue Musterbelehrungen veröffentlicht, die im Wesentlichen den aktuellen Stand der Rechtsprechung berücksichtigen.
Rechtsanwalt Stephan Schmidt, Partner der Kanzlei BRENNECKE & PARTNER, erklärt: "Zwar bleiben die neuen Musterbelehrungen als Verordnung ohne Gesetzesrang zurzeit noch gerichtlich überprüfbar und es bleibt abzuwarten, ob nicht doch wieder Gerichte Mängel in den Belehrungen sehen, dennoch empfehlen wir einen sofortigen Einsatz der neuen Muster, denn die Muster sollen im Laufe diesen Jahres Teil eines durch das Bundesjustizministerium erlassenen formellen Gesetzes werden und dann wäre auch die Rechtsprechung an die Muster gebunden."
Die neuen Musterbelehrungen können bereits vor Inkrafttreten der neuen Verordnung, also ab sofort, genutzt werden. Für die alten Muster gilt, dass nur solche Belehrungen, die den bisherigen Mustern entsprachen, übergangsweise noch bis zum 30.09.2008 verwendet werden dürfen. Rechtsanwalt Schmidt mach aber deutlich: "Wurden Anpassungen durch einen Anbieter an den alten gesetzlichen Muster vorgenommen, etwa um der aktuellen Rechtsprechung Rechnung zu tragen, so müssen die neuen Musterbelehrungen spätestens ab 01.04.2008 eingesetzt werden."
Sie können die neuen Muster der dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung auf der Homepage des Bundesjustizministeriums einsehen unter: http://www.bmj.de/files/-/3052/BGB_Info_VO_120308.pdf
Rechtsanwalt Schmidt hebt hervor: "Sollten Sie als Internethändler allerdings in der Vergangenheit nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung unterzeichnet oder eine einstweilige Verfügung akzeptiert haben, so dürfen Sie die neuen Muster nicht ohne weiteres nutzen. Die Unterlassungserklärung oder die einstweilige Verfügung muss zunächst mit den neuen Musterbelehrungen abgeglichen werden. Hierfür sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genpmmen werden."
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 2008/04