Pressemitteilung 2008/09/22 +++ Bundesrat billigt GmbH-Reform – Inkrafttreten des MoMiG im Herbst 2008
(mw) - In seiner 847. Sitzung am 19.09.2008 hat der Bundesrat das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbrauch“ (MoMiG) gebilligt (BR-Drucksache 615/08). Das vom Deutschen Bundestag am 26.06.2008 verabschiedeten Gesetz (BT-Drucksache 16/9737) liegt nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vor und tritt voraussichtlich zum 1. November 2008 in Kraft.
Mit dem Gesetz soll mithin die internationale Wettbewerbsfähigkeit der GmbH gestärkt werden, Existenzgründungen beschleunigt und die missbräuchliche Abwicklung angeschlagener oder zahlungsunfähiger Gesellschaften durch "Firmenbestatter" erschwert werden.
Der Deutsche Bundestag hatte den Entwurf der Bundesregierung vom 23. Mai 2007 in einer neuen Fassung beschlossen und dabei zahlreiche Anregungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme aufgegriffen. So wurden die Passagen zur vereinfachten Gesellschaftsgründung verändert, ebenso zur verdeckten Sacheinlage. Anstelle der von den Ländern kritisierten Mustersatzung sieht das Gesetz nunmehr für Standardfälle ein beurkundetes Gründungsprotokoll vor. Die Höhe des Mindestkapitals bleibt bei 25.000 Euro. Mit einem neuen § 5a wird die Möglichkeit der Gründung einer „haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft“ geschaffen, die sich aufgrund eines niedrigen Stammkapitals vor allem für kleine und mittlere Unternehmensgründungen eignet.
Die Schwerpunkte des Gesetzesentwurfs im Überblick:
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Gründung einer „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ ohne Mindestkapitalvor-gabe.
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Integration eines Musterprotokolls im GmbH zur schnellen GmbH Gründung.
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Abkopplung der Registereintragung von der Vorlage eventueller Genehmigungen.
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Verzicht auf besondere Sicherheitsleistungen bei Gründung einer Ein-Personen-GmbH.
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Herabsetzung des Nennbetrages für Geschäftsanteile von 100 Euro auf 1 Euro.
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Jeder einzelne Gesellschafter soll ersatzweise zum Empfangsvertreter für die Gesellschaft fungieren.
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Bei Führungslosigkeit und Insolvenzreife der Gesellschaft soll jeder Gesellschafter verpflichtet werden, den Insolvenzantrag zu stellen.
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Die Gesellschafterliste soll als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Ge-schäftsanteilen dienen, wodurch eine Aufwertung der zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste erfolgt.
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Aufhebung des Verbots der Übernahme mehrerer Stammeinlagen bei Errichtung der Gesellschaft nach § 5 Abs. 2.
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Deregulierung des Eigenkapitalrechts (§§ 30 ff. GmbHG). Es gibt künftig keine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen.
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Deregulierung des Rechts der Sacheinlage, wobei insbesondere die Rechtsfolgen für die Fallgruppe der sog. „verdeckten Sacheinlage“ durch die Aufnahme einer Differenzhaftung entschärft wird.
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Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 wird es deutschen Gesellschaften ermöglicht, ihren Gesellschaftssitz auch im Ausland zu haben.
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Stand: Sept 2008