Pressemitteilung 2008/09/26 +++ Bundesrat unterstützt Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung
(mw) – Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19.09.2008 über den vom Bundeskabinett am 30. Juli 2008 verabschiedeten Entwurf eines „Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ beraten.
Mit dem Gesetz soll der Werbepraxis durch unerwünschte Telefonwerbung entgegen getreten werden. Das Bundesjustizministerium weist darauf hin, dass Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stelle eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handle, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Der Bundesrat unterstützt den Entwurf der Bundesregierung. Er schlägt in seiner Stellungnahme (BR-Drucksache 553/08) jedoch einige Änderungen am Entwurf vor, um den Verbraucher- und auch den Datenschutz noch effektiver zu gestalten.
Die Schwerpunkte des Gesetzesentwurfs im Überblick:
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Ein Werbeanruf ist nur zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich und schriftlich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen - eine mündliche Billigung reiche nicht aus.
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Verträge, die durch unerlaubte Telefonwerbung zustande kommen, dürften erst mit einer schriftlichen Bestätigung des Verbrauchers wirksam sein. Die Beweislast dafür, dass es gerade keine unzumutbare Belästigung gegeben hat, solle der Unternehmer tragen.
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Bei Vertragsabschlüssen im elektronischen Rechtsverkehr müsse der Unternehmer den Verbraucher auf die Gesamtkosten eines Vertrages deutlich hinweisen und sich dies auch bestätigen lassen. Anderenfalls solle der Vertrag nicht wirksam sein.
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Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
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Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße.
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Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfte Anfang 2009 zu rechnen sein.
Quelle: BR-Drucksache 553/08 vom 19.09.2008; BMJ-Newsletter vom 30.07.2008
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