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Pressemitteilung 2009/08/31 +++ Ab. 1. September 2009 Rechtsgrundlage für Patientenverfügungen

Am 1. September 2009 tritt die gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen in Kraft. Damit sind die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Patientenverfügungen erläutern den Willen des Patienten, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.

„Jeder kann nun für sich selbst entscheiden, ob er eine Patientenverfügung will oder nicht. Zu empfehlen ist eine Patientenverfügung jedoch, will man seinen Zukunft mitentscheiden und seinen Angehörigen die Entscheidungsfindung erleichtern“, so Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben, Partner der Kanzlei BRENNECKE & PARTNER. „Ich rate jedoch dazu, eine Patientenverfügung mit einem Rechtsanwalt oder anderen Sachkundigen zu fertigen und regelmäßig zu aktualisieren, damit der eigenen Wille auch im Fall der Fälle seine Umsetzung erfährt“, so Rechtsanwalt Wandersleben weiter.

Die Schwerpunkte des Gesetzesentwurfs im Überblick:

- Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
- Patientenverfügungen können nur von Volljährigen verfasst werden und bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.
- Wenn ein Volljähriger eine Patientenverfügung verfasst hat und danach seine Entscheidungsunfähigkeit verliert, sind Betreuer und Bevollmächtigter an die Patientenverfügung gebunden. Sie müssen jedoch prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
- Die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen bei Entscheidungsunfähigen wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Gerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen die Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 2009/08