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Presserechtliche Haftung im Internetforum Teil I: Der Unterlassungsanspruch

Das Internetforum lebt davon, dass jeder Nutzer die Möglichkeit hat, sich zu einem Thema öffentlich zu äußern. Zwar sollten die Nutzer solcher Foren bedenken, dass ihre Äußerungen über IP Adressen, Nutzernamen und/oder emailadressen häufig zurückverfolgen lassen. Sofern sich jemand in Verleumderischer oder beleidigender Weise äußert kann dies straf- oder zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Denn mit solchen Äußerungen kann die persönliche Entfaltung ebenso wie eine gewerbliche Tätigkeit beeinträchtigt werden. Dem Betroffenen nützt es jedoch wenig, wenn er nur gegen den jeweiligen Nutzer vorgeht. Für ihn ist vielmehr von Interesse wie er gegen den Anbieter des Forums seine Interessen auf Unterlassung einer solchen Äußerung durchsetzen kann. Nur damit kann er schnell verhindern, dass die betreffende Äußerung weite Verbreitung findet. Für die rechtliche Beurteilung macht es keinen Unterschied, ob das Persönlichkeit eines einzelnen verletzt oder das gewerbliche Interesse eines Unternehmers. In jedem Fall steht dem Betroffenen ähnlich wie gegenüber der Presse ein Unterlassensanspruch zu. Nur ist dieser Unterlassensanspruch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich in speziellen Multimediagesetzen finden. Hiernach haftet der Anbieter eines Internetforums wie ein so genannter Service-Provider. Damit sind die Voraussetzungen aus dem Gesetz, dass der Betreiber Kenntnis von den Äußerungen haben muss und es ihm technisch in zumutbarer Weise möglich sein muss, die Inhalte zu löschen. Regelmäßig scheiterten entsprechende Klagen an der Kenntnis des Anbieters. Das LG Hamburg ist jedoch mit seiner neuesten Rechtssprechung ausgeschert. Es hat eine Einstweilige Verfügung gegen den Betreiber Heise zugelassen, wonach dieser verpflichtet ist auch zukünftig bestimmte Äußerungen zu unterbinden. Die Beklagte bemühte zwar den Standpunkt, dass sie bei dem Umfang der Beiträge auf Ihrer Webseite gar nicht die Möglichkeit habe, alle Inhalte zu überprüfen und im aktuellen Fall auch keine Kenntnis von den einen Unternehmer schädigenden Äußerungen hatte, dies interessierte das LG Hamburg offensichtlich nicht. Über die Motive kann nur spekuliert werden. Mit der bestehenden gesetzlichen Regelung ist es sicher so, dass die Provider die bewusst Ihre Foren keiner Kontrolle unterziehen, besser gestellt waren, als diejenigen, die lediglich die Bedeutung einer Äußerung unterschätzten von der sich jedoch Kenntnis hatten. Auf der Grundlage dieses Urteils stellt sich die Frage, wie Haftungsrisiken minimiert werden können. Dies hängt jedoch von der Struktur des jeweiligen Forums ab, so dass die Anbieter von Foren um eine individuelle anwaltliche Beratung nicht umhin kommen. Für Betroffene von schädigenden Äußerungen eröffnen sich nunmehr neue Möglichkeiten, die auf Grund der hohen Verbreitungsmöglichkeit von Einträgen in Diskussionsforen auch eine gewisse Rechtfertigung haben. Allerdings führt die Divergenz in der Rechtsprechung zu wenig Rechtssicherheit, so dass sich regionale Unterschiede ergeben aus denen jeweils das Prozessrisiko bewertet werden muss. (LG Hamburg 28.06.2005 Az. 324 O 417/05; OLG München NJW 2002, 2398ff) BGB 823/1004; TDG § 5; MDStV § 5)
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