Recht des Architekten zur Anbringung eines Namensschildes an seinem Baukunstwerk
Ein Architekt, der ein besonders gelungenes Bauwerk entworfen hat, hat ein großes Interesse daran, dass sein Namen mit dem Bauwerk in Verbindung gebracht wird. Hierdurch kann der Architekt einer breiten Masse seine Kunst nahe bringen.
Die Beantwortung der Frage, ob ein Architekt ein Schild mit seinem Namen an einem Bauwerk anbringen darf, findet sich im Urheberrecht (Fußnote).
Vom Urheberrecht geschützte Werke sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG auch Werke der Baukunst. Der BGH (Fußnote) hat schon früh erkannt, dass auch Wohnhäuser, Gemeinschaftsheime und ausgesprochen technische Zweckbauten, wie Brücken vom Urheberrechtsschutz erfasst werden können. Voraussetzung ist, dass sich in der Gestaltung der Bauwerke das künstlerische Schaffen des Architekten offenbart. Plattenbauten fallen sicherlich nicht unter diese Definition.
Ist nun ein Bauwerk ein nach dem Urheberrecht schützenswertes Gut, dann besteht nach § 13 Satz 2 UrhG ein Anspruch des Urhebers – hier des Architekten – auf Urheberbezeichnung. Das bedeutet, dass der Architekt verlangen kann, dass sein Name an dem Gebäude angebracht wird.
Problematisch ist dies insbesondere im Hinblick auf die Eigentumsrechte des Eigentümers. In den seltensten Fällen wird der Architekt zugleich Eigentümer des Bauwerkes sein.
Dadurch, dass der Eigentümer verpflichtet wird, das Anbringen eines Namensschildes des Architekten zu dulden, wird in die Eigentumsrechte des Eigentümers eingegriffen. Die Eigentumsrechte lassen sich kurz dahingehend umschreiben, dass ein Eigentümer mit seinem Eigentum machen kann, was er will. Besonders deutlich wird dies dadurch, dass wenn ein Eigentümer sein eigene Sache zerstört, keine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung (Fußnote) begründet wird.
Grundsätzlich bleibt es bei § 13 Satz 2 UrhG beim Anspruch auf Urheberbezeichnung. Eine Einschränkung des Bezeichnungsrechts contra legem (lFußnote) ist nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die Urheberbezeichnung im Architektengewerbe weder der Verkehrsgewohnheit entspricht, noch branchenüblich ist.
Man muss eine Interessensabwägung zwischen die Interesses des Eigentümers eines Bauwerkes und den urheberrechtlichen Interessen eines Architekten vornehmen. Eine solche Interessensabwägung ergibt, dass es keinerlei Einschränkungen bezüglich des „Ob“ der Urheberbezeichnung an einem Bauwerk geben darf. Lediglich die Art und Form der Urheberbezeichnung kann eingeschränkt werden.
So entschied der BGH (Fußnote), dass der Eigentümer keine reklamehafte Ausgestaltung der Architektenbezeichnung am Bauwerk zu dulden braucht. Die reklamehafte Ausgestaltung würde indes angesichts ihres Werbecharakters ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Fußnote) darstellen.
Eine dezente und weniger auffällige Anbringung des Namens des Architekten am Bauwerk kann jedenfalls in Betracht kommen.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07/04
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig.
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.
Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht
sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.
Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
- Compliance
- Insolvenzstraftaten
Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
- Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
- Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater
- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
- Datenschutzstrafrecht
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ WettbewerbsrechtRechtsinfos/ Urheberrecht/ Kunst
Rechtsinfos/ Wirtschaftsstrafrecht
Rechtsinfos/ Baurecht/ privates Baurecht
Rechtsinfos/ Baurecht/ Architektenrecht
Rechtsinfos/ Sonstiges