Rechte und Pflichten des Beschuldigten im Strafverfahren – Teil 2
Die wichtigsten Pflichten im Einzelnen
Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Strafverfolgungsbehörden zur Identitätsfeststellung alle erforderlichen Maßnahmen treffen. Dazu kann unter Umständen gehören, dass die Beschuldigte Person festgehalten wird. Auch eine Durchsuchung seiner Person sowie der von dieser mitgeführten Sachen kann rechtlich zulässig sein. Der Beschuldigte ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, seine Personalien wahrheitsgemäß anzugeben. Zu darüber hinausgehenden Informationen, wie etwa Beruf und Einkommen, ist er nicht verpflichtet.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wird es regelmäßig dazu kommen, dass der Beschuldigte von der Polizei zu einer Vernehmung vorgeladen wird. Eine Verpflichtung, dieser Vorladung der Polizei Folge zu leisten, besteht jedoch nicht. Das hilft aber in vielen Fällen nicht unbedingt weiter. Denn ignoriert man die Vorladung der Polizei, können die Staatsanwaltschaft und auch der Ermittlungsrichter erneut eine Vorladung aussprechen, die der Beschuldigte befolgen muss. Bleibt der Beschuldigte auch in diesen Fällen der Vernehmung fern, kann er zwangsweise vorgeführt werden. Ein Aussagezwang besteht aber auch in diesen Fällen nicht. Im Ermittlungsverfahren kann auch die Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten angeordnet werden, dem er sich beugen muss.
Liegen sogar die Voraussetzungen eines Haftbefehls vor, sind Polizei und Staatsanwaltschaft auch zur vorläufigen Festnahme befugt. Eine diesbezügliche Gegenwehr würde den Straftatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte erfüllen und damit strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Weniger bekannt ist aber folgendes: Auch Privatpersonen haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur vorläufigen Festnahme, dem sich der Täter nicht erwehren darf. Dieses Jedermannsrecht besteht dann, wenn eine Person auf frischer Tat entdeckt wird und Fluchtgefahr besteht oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Strafunmündige Kinder dürfen jedoch in keinem Fall festgenommen werden, auch nicht zur Feststellung ihrer Personalien oder der ihrer Aufsichtspflichtigen. Erlaubt ist in diesem Zusammenhang auch die Anwendung von Gewalt durch Privatpersonen. Davon umfasst ist nicht nur etwa das anhalten von Fahrzeugen, sondern auch die Anwendung körperlicher Gewalt mit der Gefahr der körperlichen Verletzung. Der Betroffene darf sich der gerechtfertigten Festnahme nicht mit Notwehr widersetzen. Gleichzeitig darf aber der Festnehmende Notwehr gegen eine etwaige Gegenwehr des Betroffenen ausüben.
Wie bereits beschrieben, muss der Beschuldigte nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken. Die Kehrseite davon ist aber, dass er bestimmte Zwangsmaßnahmen dulden muss. Handelt es sich daher zum Beispiel um eine Straftat im Zusammenhang mit Alkohol, bedeutet dies, dass der Beschuldigte, etwa bei einer Fahrzeugkontrolle, nicht der Aufforderung der Polizei nachkommen muss, den Alkoholgehalt im Atem durch Pusten festzustellen. Ordnet die Polizei dann aber eine Blutentnahme bei einem Arzt an, so muss sich der Beschuldigte dieser Anordnung und auch der Blutentnahme als solcher beugen.
Befindet sich das Strafverfahren in der Phase der Hauptverhandlung, so hat der Beschuldigte, sofern er ordnungsgemäß geladen wurde, die Pflicht, in der Verhandlung anwesend zu sein. Das Gesetz bestimmt in § 230 Abs. 1 StPO, dass eine Hauptverhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten nicht stattfindet. Auch hier besteht im Falle des unentschuldigten Fehlens des Beschuldigten die Möglichkeit seiner zwangsweisen Vorführung. Das Gericht kann aber auch in derartigen Situationen einen Haftbefehl erlassen. Allerdings sollte hier klar sein, dass allein die körperliche Anwesenheit nicht ausreicht. Zu beachten ist stets, dass der Abwesenheit während der Verhandlung die Anwesenheit in verhandlungsunfähigem Zustand, etwa durch Alkohol oder Drogen, gleichgesetzt ist. Hat der Angeklagte etwa seine Verhandlungsunfähigkeit selbst herbeigeführt, kann unter den Voraussetzungen des § 231a StPO die Hauptverhandlung auch ohne ihn durchgeführt werden. Dementsprechend darf der Angeklagte die Hauptverhandlung auch nicht verlassen, wenn er einmal dort war, etwa während einer Pause. Dazu kann der Vorsitzende geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Sich-Entfernens ergreifen, denen sich der Angeklagte ebenfalls beugen muss.
Stand: 12/2009
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