Rechtsbehelf gegen Bebauungsplan - aber richtig
Rechtsbehelf gegen Bebauungsplan – aber richtig
Auch dem Grunde nach berechtigtes Vorbringen kann im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan „unnütz“ sein
Verwaltungsverfahrens-/-prozessrechtlich relativ unproblematisch stellt sich das Vorgehen gegen eine unliebsame Baugenehmigung eines Nachbarn dar. Da die Genehmigung einen Verwaltungsakt darstellt, kann nach Widerspruch hiergegen Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht erhoben werden, in deren Rahmen dann die Rechtsmäßigkeit der Baugenehmigung überprüft wird. Allerdings ist dabei zu beachten, dass keine „objektive“ Überprüfung erfolgt: sondern die Klage hat nur dann Erfolg, wenn die Baugenehmigung nicht nur gegen geltendes Recht verstößt, sondern der Kläger auch durch diesen Rechtsverstoß in eigenen Rechten betroffen ist. Kann er dies nicht geltend machen bzw. stellt sich im Klageverfahren heraus, dass keine drittschützenden baurechtlichen Normen beeinträchtigt sind, wird die Klage abgewiesen.
Eine Besonderheit in diesem Verfahren stellt nach Bauordnungsrecht (beispielhaft § 55 Abs. 2 LBO-BW) die Regelung dar, dass ein Gegner eines Bauvorhabens mit sämtlichen Einwendungen gegen das Vorhaben im Widerspruchs- und anschließenden Klageverfahren ausgeschlossen ist, die er nicht bereits im Rahmen der Anliegerbeteiligung substantiiert geltend gemacht hat; man spricht hier von materieller Präklusion. Beabsichtige ich also, mit gegen ein mir nicht genehmes Bauvorhaben in meiner Nachbarschaft zu wehren, darf ich nicht damit warten, bis die Baugenehmigung erteilt ist, sondern muss meine Einwendungen bzw. die Punkte, in denen ich mich in meinen Rechten beeinträchtigt fühle, bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorbringen. Andernfalls werde ich mit diesen Einwendungen später schlicht nicht mehr mehr gehört. Das Bauvorhaben darf also im – zugegeben seltenen - Extremfall errichtet werden, obwohl es rechtswidrig ist und mich in meinen Rechten verletzt – nur weil ich zu spät aktiv geworden bin.
Eine dem entsprechende Regelung, die ebenfalls bereits in einem sehr frühen Stadium Beachtung verdient, gibt es auch im Zusammenhang mit Bebauungsplänen.
Diese können – nachdem sie keine Verwaltungsakte sind, sondern planerische Rechtssetzungsakte der Gemeinde und als Satzung erstellt werden – nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Stattdessen steht als Rechtsbehelf hier die sogenannte Normenkontrolle gem. § 47 VwGO zur Verfügung, die erstinstanzlich zum Verwaltungsgerichtshof bzw. Oberverwaltungsgericht (Bezeichnung variiert nach Bundesländern) erhoben werden muss und dem Anwaltszwang unterliegt, also nur durch einen zugelassen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule wirksam erhoben werden kann.
Auch hier ist eine sogenannte „Antragsbefugnis“ für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs erforderlich: analog zur Anfechtungsklage muss der Antragsteller – neben anderen Voraussetzungen – geltend machen, dass jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass er durch den Bebauungsplan in ihm zustehenden subjektiven Rechten beeinträchtigt ist.
Hierbei reicht es jedoch nicht aus, dass die Möglichkeit irgendeiner Rechtsverletzung dargelegt wird. Sondern der Antrag ist bereits unzulässig – mit der Folge, dass eine inhaltliche Prüfung durch das Gericht überhaupt nicht mehr stattfindet – wenn das Vorbringen, weshalb nach Auffassung des Antragstellers der Bebauungsplan an Rechtsfehlern leidet, nicht bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Auslegung der Planunterlagen fristgerecht geltend gemacht worden ist (§ 47 Abs. 2a VwGO).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 07.04.2011 (15 N 09.2684) klargestellt, dass für die Erfüllung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung nicht ausreichend ist, wenn sich der spätere Antragsteller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung durch Unterschrift einer Bürgerinitiative angeschlossen hat. Es muss vielmehr erkennbar sein, welche Einwendungen er zu diesem Zeitpunkt er selbst gegen den Planentwurf vorbringen kann.
Um also ein beabsichtigtes Vorgehen gegen einen Bebauungsplan nicht bereit von vornherein an dieser Zulässigkeitsvoraussetzung scheitern zu lassen, muss der Gegner des Planungsvorhabens der Gemeinde rechtzeitig seine eigenen ihn betreffenden Einwendungen schriftlich, auf seine Rechtsposition konkretisiert und fristgerecht bei der Gemeinde anzubringen. Tut er dies nicht, riskiert er die Antragsabweisung im späteren Normenkontrollverfahren gegen den in Kraft gesetzten Bebauungsplan.
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Stand: Januar 2014
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