Logo Brennecke & FASP Group

Rechtsfragen bei Drehbüchern

Soweit der Autor frei seiner eigenen Fantasie ein Drehbuch zur Verfilmung schreibt, besitzt er die alleinigen Rechte und kann diese an einen Produzenten verkaufen. Entsteht das Werk hingegen mit Bezug auf einen bestehenden Roman oder eine andere schriftstellerische Leistung, so ist zu klären, ob hier  nicht Urheberrechte verletzt werden. In Betracht kommt die fehlende Einräumung eines Bearbeitungsrechts (§ 23 Urhebergesetz). Allerdings kann es auch sein, dass sich der Drehbuchautor lediglich von einem bestehenden Werk inspirieren lässt. Dies steht jedem frei und ist unter dem Gesichtspunkt der Weiterentwicklung der Kultur sogar ausdrücklich gewünscht. Nur wie findet die Abgrenzung im Allgemeinen statt.

 

 

 

 

 

 

 

Zunächst muss das zu Grunde liegende Werk urheberrechtlichen Schutz genießen. Ohne hierzu näher auf die Anforderungen aus dem Urheberrechtsgesetz einzugehen, kann bei jedem längeren Roman davon ausgegangen werden, dass eine urheberrechtlicher Schutz vorliegt. Zu prüfen ist vielmehr, in welchem Umfang der Autor die Kernbestandteile und Erzählstruktur eines ursprünglichen Werks übernommen hat.  Die Beurteilung kann im Einzelfall schwierig sein. Als Faustregel gilt, wenn jemand, der das Ursprungswerk kennt, dieses beim Lesen des Drehbuches zwangsläufig assoziiert, eine Urheberrechtsverletzung wahrscheinlich ist. Die Abgrenzung ist insbesondere auch für Filmproduzenten von Bedeutung. Ist ein Film erst einmal gedreht und erwirkt ein geschädigter Autor eine gerichtliche Verfügung, darf der Film nicht mehr öffentlich gezeigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Hilfreich bei der Entscheidung ist eine tabellarische Darstellung über die zentralen Merkmale eines Romans und inwieweit sich diese in dem Drehbuch wieder finden.

 

 

 

 

 

 

 

Ganz anders ist die Beurteilung bei Parodien, Persiflagen und Karikaturen. Im Rahmen einer parodistischen Auseinandersetzung ist die Übernahme von geschützten Werkteilen sowie die Verfremdung erlaubt, wobei die Eigenheiten des Ursprungswerkes erkennbar bleiben. Hierbei muss aber auf der anderen Seite eine deutliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Originalwerk stattfinden.

 

 

 

Grundlegend in der Rechtssprechung waren hierzu die Auseinandersetzungen um die Asterix-Persiflagen. Auch hierzu lässt sich eine Faustregel aufstellen. Die Figuren müssen so in ihrem Charakter und ihrer Darstellung von dem Original abweichen, dass offensichtlich ist, es handelt sich nicht um das bekannte Originalwerk, aber ebenso offensichtlich muss die Bezugnahme zum Original sein. Beispielhaft hierzu auch die Focus Parodie zum Bundesadler (BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 117/00).

 

 

 

Weitere Begrifflichkeiten:

 

 

 

Was ist ein Remake. Hierbei handelt es sich um eine Wiederverfilmung eines Stoffes. Da der Bezug zum Original häufig gewollt ist, bedarf es in der Regel der Einwilligung bzw. der Einräumung von Bearbeitungsrechten.

 

 

 

Was ist ein Prequel oder Seque
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01.06.2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Urheberrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosUrheberrechtSprachwerke
RechtsinfosUrheberrechtFilm