Rechtsinfos/AGB-Recht/Einbeziehung
Damit die AGB Bestandteil des Vertrages werden, müssen diese wirksam in den Vertrag einbezogen werden (§ 305 BGB). Hierzu muss der Verwender vor oder bei Vertragsabschluss die andere Partei entweder ausdrücklich oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang auf die AGB hinweisen und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit geben, vom Inhalt der Vertragsbedingungen Kenntnis zu erlangen.
Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen unserer Partner sowie den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.