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Rechtsinfos/AGB-Recht/Einbeziehung

Damit die AGB Bestandteil des Vertrages werden, müssen diese wirksam in den Vertrag einbezogen werden (§ 305 BGB). Hierzu muss der Verwender vor oder bei Vertragsabschluss die andere Partei entweder ausdrücklich oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang auf die AGB hinweisen und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit geben, vom Inhalt der Vertragsbedingungen Kenntnis zu erlangen.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen unserer Partner sowie den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.

 



Einführung ins Erbrecht Teil 1: Gesetzliche Erbfolge - Einführung
 
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - EINE EINFÜHRUNG - TEIL 3 - Wirksame Einbeziehung von AGB
 
Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 15 – Einbeziehung gegenüber einem Unternehmer
 
Einführung in die VOB/B Teil 1
 
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) - Eine Einführung (Teil I)
 
Wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)
 
Wirksame Einbeziehung Allgemeiner Versicherungsbedingungen