Rechtsinfos/AGB-Recht/Haftungsausschluss
Der Begriff der Haftung, im allgemeinen definiert als Einstehenmüssen für eine Schuld, wird im Zivilrecht nicht einheitlich verwendet. Die Integration des früheren AGB-Gesetzes in das Schuldrecht des BGB führte teilweise zu einer Präzisierung und Erweiterung von Klauselverboten. So regelt § 309 Nr. 7 a BGB, dass eine Klausel stets unwirksam ist, die den Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beinhaltet. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Schaden durch die Fahrlässigkeit des AGB-Verwenders entstanden ist oder durch eine fahrlässige bzw. vorsätzliche Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder eines beauftragten Dritten (sog. Erfüllungsgehilfe).
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