Rechtsinfos/AGB-Recht/Unklare AGB
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, unterliegen der Inhaltskontrolle des § 307 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders der AGB entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich laut § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich ist. Diese Regelung drückt aus, dass Bestimmungen in AGB dem Gebot der Transparenz unterliegen. Dieses Gebot hinsichtlich der Formulierung der AGB trifft den Verwender.
Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen unserer Partner sowie den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.