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Rechtsinfos/AGB-Recht/Unklare AGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, unterliegen der Inhaltskontrolle des § 307 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders der AGB entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich laut § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich ist. Diese Regelung drückt aus, dass Bestimmungen in AGB dem Gebot der Transparenz unterliegen. Dieses Gebot hinsichtlich der Formulierung der AGB trifft den Verwender.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen unserer Partner sowie den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.

 



ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINE EINFÜHRUNG TEIL 4 Wirksamkeit von AGB
 
Verstoß gegen das Transparenzgebot - Klauseln in AGB müssen klar und verständlich sein
 
Änderung der BAG Rechtsprechung zur sog. Gleichstellungsklausel
 
Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf Arbeitsverträge
 
Rechtsschutzversicherung deckt auch Kapitalanlagenfehlberatung
 
Preisänderungsbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gasversorgungsunternehmen
 
Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen - Teil 02 - Verstoß gegen AGB-Recht