Rechtsinfos/Arbeitsrecht/Sozialplan
Nach der gesetzlichen Definition des § 112 Abs. 1 BetrVG ist unter einem Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu verstehen, die dem Arbeitnehmer infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen.
Der Zweck des Sozialplans wird sowohl in der Überbrückungsleistung für den Arbeitnehmer, der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes als auch in der Förderung der Akzeptanz der Betriebsänderung gesehen. Hauptsächlicher Inhalt sind dabei Abfindungszahlungen bei Verlust des Arbeitsplatzes.
Was in Sozialplänen geregelt werden kann, aber auch muss, soll Ihnen in den nachfolgenden Beiträgen unserer Partner sowie in den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen näher gebracht werden.