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Rechtsinfos/Arbeitsrecht/Sozialplan

Nach der gesetzlichen Definition des § 112 Abs. 1 BetrVG ist unter einem Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu verstehen, die dem Arbeitnehmer infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen.

Der Zweck des Sozialplans wird sowohl in der Überbrückungsleistung für den Arbeitnehmer, der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes als auch in der Förderung der Akzeptanz der Betriebsänderung gesehen. Hauptsächlicher Inhalt sind dabei Abfindungszahlungen bei Verlust des Arbeitsplatzes.

Was in Sozialplänen geregelt werden kann, aber auch muss, soll Ihnen in den nachfolgenden Beiträgen unserer Partner sowie in den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen näher gebracht werden.

 



Altersgruppen in Sozialplänen
 
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.09.2012, 2 AZR 516/11.
 
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.09.2012, 2 AZR 516/11.
 
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.09.2012, 2 AZR 516/11.
 
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.09.2012, 2 AZR 516/11.
 
Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht - ordre public - keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung nach § 174 S 1 BGB - Betriebsübergang - Vollmachtsstatut
 
Die Mitbestimmung im Unternehmen des Arbeitgebers – 6. Teil: Wirtschaftsausschuss, Betriebsänderung
 
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 06.09.2007, 2 AZR 715/06.
 
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 06.09.2007, 2 AZR 715/06.
 
Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts
 


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Das Referat Arbeitsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Monika-Dibbelt  Rechtsanwältin Monika Dibbelt

Portrait Tilo-Schindele  Rechtsanwalt Tilo Schindele

Portrait Guido-Friedrich-Weiler  Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke