Logo Brennecke & FASP Group

Rechtsinfos/Baurecht/Architektenrecht/Haftung

Haftung

Für schuldhafte Pflichtverletzungen haftet der Insolvenzverwalter allen Verfahrensbeteiligten, also sowohl den Gläubigern als auch dem Schuldner. Die Haftung gegenüber den Gläubigern spielt insbesondere im Bereich der Masseunzulänglichkeit eine Rolle. Wenn der Insolvenzverwalter bereits bei Eingehung einer Masseverbindlichkeit erkennen konnte, daß die Masse zur Begleichung der eingegangenen Verbindlichkeiten nicht ausreichen würde, haftet er gegenüber dem betroffenen Gläubiger. Das gleiche gilt, gegenüber Gläubigern mit Aus- oder Absonderungsrechten, falls diese verletzt werden.

Rechtsinfos unserer Partner zur Einführung sowie Rechtsprechung finden Sie in den folgenden Beiträgen. Wir beraten Sie gerne.



Einführung in die VOB-B Teil 6
 
Vertragsstrafenvorbehalt bei der Abnahme
 
Die Sekundärhaftung des Architekten
 
Der Architekten und Ingenieurvertrag als Werkvertrag
 
Kann der Architekt bei nachträglicher Versagung der Baugenehmigung sein Honorar geltend machen?
 
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINE EINFÜHRUNG TEIL 9 Regelungsbereiche in AGB (Teil 3)
 
Die Haftung des Architekten bei falscher Rechnungsprüfung
 
Haftungsrisiko des Architekten, wenn er den Bauvertrag selbst formuliert
 
Die Verjährung der Sekundärhaftung des Architekten
 
Kann der Generalunternehmer die Vertragsstrafe an den Subunternehmer weitergeben?
 
Grenzen haftungsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten von AGB im Kauf und Werkvertragsrecht
 
DAS NEUE SCHULDRECHT - DIE SYNOPSE