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Rechtsinfos/Erbrecht/Nachlassinsolvenz

Für den Erben besteht die Möglichkeit, seine Haftung auf das zu beschränken, was effektiv im Nachlass vorhanden ist, mit der Folge, dass er wenigstens mit dem eigenen Vermögen nicht haftet. Die Beschränkung kann man herbeiführen, wenn man eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz beantragt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen unserer Partner sowie den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.

 



DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 05 - Wann sollte eine Erbschaft angenommen werden - wann sollte eine Erbschaft ausgeschlagen werden ?
 
Erbschaft mit Schulden
 
Erbrecht für Unternehmer - Teil 26 - Erbenhaftung
 
Nachlassinsolvenz
 
Wann fällt eine Versicherung in die Erbmasse ?
 
Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft
 
Nachlassinsolvenz: Haftungsbeschränkung des Erben durch Erstellung eines Nachlass Inventarverzeichnis
 
Der Erbe haftet für die Kosten die durch die Bergung des Verstorbenen entstanden sind, Möglichkeiten die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu beschränken.
 
Einführung ins Teil 6: Die Erbengemeinschaft - 2. Haftung der Erbengemeinschaft
 
Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 9. Nachlassverbindlichkeiten
 
Einführung ins Erbrecht Teil 5: Der Alleinerbe – 5. Nachlassinsolvenz
 
Einführung ins Erbrecht Teil 5: Der Alleinerbe – 4. Erbenhaftung und Haftungsbeschränkung
 
Einführung ins Erbrecht Teil 5: Der Alleinerbe – 3. Arten der Haftung für Verbindlichkeiten
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Erbrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28