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Rechtsinfos/Haftungsrecht/Amtshaftungsrecht

Verletzt ein Beamter schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig eine Amtspflicht die ihm einem Dritten, dem Geschädigten, gegenüber obliegt und entsteht durch diese Pflichtverletzung ein Schaden, ist zunächst gemäß § 839 BGB der handelnde Beamte persönlich dem Geschädigten schadensersatzpflichtig.

Diese Schadensersatzpflicht wird allerdings durch Art 34 Satz 1 GG sofern die Pflichtverletzung in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes begangen wurde, auf den Staat oder die Körperschaft übergeleitet, in deren Dienst der schädigende Beamte steht. Dies bedeutet, dass einerseits der Beamte - oder im Sinne der Auslegung dieser Vorschriften durch Rechtsprechung und Literatur - der Amtsträger von der Schadensersatzpflicht befreit und andererseits der Staat oder die sonstige haftende Körperschaft mit ihr belastet wird. Der Staat haftet also für seine Beamten, wenn diese schuldhaft rechtswidrig handeln.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen sowie den Rechtsprechungsnachweisen.

 



Die Amtshaftung - eine Einführung, Teil 1: Grundlagen des Amtshaftungsanspruchs
 
Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen einer unrichtigen Auskunft
 
Die Amtshaftung - eine Einführung, Teil 2: Der haftende Beamte
 
Schadensrecht
 
Schadensersatzansprüche gegen Vergabeentscheidungen für öffentliche Aufträge
 
BGH Urteil III ZR 131/05 vom 2. Februar 2006
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Haftungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28