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Rechtsinfos/Haftungsrecht/Arbeitnehmer

Am Arbeitsverhältnis direkt beteiligt sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Indirekt beteiligt sind Dritte, bei denen oder mit denen der Arbeitnehmer in Kontakt tritt, da er seinem Arbeitgeber gegenüber dort zur Leistungserbringung aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet ist.

Grundsätzlich ist die Haftung zunächst uneingeschränkt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Haftungsprivilegierung im Arbeitsverhältnis gelten nur im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber. Diese Privilegierung der Arbeitnehmer wird unter anderem damit begründet, dass der Arbeitgeber im Prinzip einen Vorteil daraus zieht, dass sich der Arbeitnehmer zur Erfüllung in eine Gefahr begibt, zum Beispiel die Gefahr des Straßenverkehrs.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenen Beiträgen sowie den Rechtsprechungsnachweisen.

 



Die Haftung des Arbeitnehmers
 
Haftung Arbeitnehmer - Arbeitnehmer
 
IT Sicherheit Teil 9/3 Haftung des Datenschutzbeauftragten
 
Sicherung gegen die Haftung für fremde Arbeitnehmer
 
Arbeitnehmerhaftung im Arbeitsrecht
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Haftungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28