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Rechtsinfos/Handelsvertreterrecht/Pflichten

Die Pflichten des Handelsvertreters sind gesetzlich in § 86 HGB [Pflichten des Handelsvertreters] geregelt. Die Pflichten sind recht unvollkommen, da sie sich im Einzelnen bereits aus dem Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff. BGB [Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag] ergeben. § 86 HGB dient im Grunde genommen nur der Klarstellung.

Die Pflichten des Handelsvertreters aus dem Vertragsverhältnis bestehen während der Dauer der vertraglichen Beziehung. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung kann sich auch eine nachvertragliche Pflicht des Handelsvertreters ergeben. Eine nachvertragliche Pflicht kann beispielsweise ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 90 a) sein.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen unserer Partner sowie den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.

 



Die Pflichten des Handelsvertreters - ein Überblick - Teil 4 - Die Nebenpflichten
 
Die Pflichten des Handelsvertreters - ein Überblick - Teil 5 - Der Sorgfaltsmaßstab
 
Die Pflichten des Handelsvertreters ein Überblick Teil 1 Allgemeines
 
Die Pflichten des Handelsvertreters - ein Überblick - Teil 3 - Die Interessenwahrnehmungspflicht
 
Die Pflichten des Handelsvertreters - ein Überblick - Teil 2 - Der Geschäftsabschluss
 
Der Handelsvertreter: Die Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts und Betriebsgeheimnisse während des Handelsvertretervertrages Teil 1 - Die Verschwiegenheitspflicht
 
Der Handelsvertreter: Die Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während des Handelsvertretervertrages - Teil 2 - Ausnahmen der Verschwiegenheitspflicht
 
Der Handelsvertreter: Die Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts und Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Handelsvertretervertrages Teil 1 Allgemeines
 
Der Handelsvertreter: Die Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 5 - Rechtsfolgen eines Verstoßes
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 30 - Franchisenehmer
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 27 - Vertragshändler
 
Der Handelsvertreter: Die Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 3 – Die Geheimhaltungspflicht
 
DIE HANDELSVERTRETERPROVISION EINFÜHRUNG Teil 2 Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters: Die Vermittlungs und Abschlussprovision
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Handelsvertreterrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Handelsvertreterrecht und sonstigen Vertriebsrecht tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich Handelsvertreterausgleich und Handelsvertreterprovision. Er erstellt und prüft alle Formen von Vertriebsverträgen und prüft Ihren Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Handelsmaklervertrag oder Franchisevertrag.

Er berät und vertritt bei Auseinandersetzungen über Vertreterprovisionen, Provisionsvorauszahlungen sowie (unberechtigte) Provisionsrückzahlungsansprüche gegen Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Handelsmakler.
Er berät im Vorfeld von Beendigungen von Handelsvertreterverträgen, Vertragshändlerverträgen, gestaltet oder prüft Kündigungen und verhandelt Vertragsaufhebungen des Vertretungsverhältnisses.
Er vertritt bei Streitigkeiten über wettbewerbswidrig verwendete Kundendaten bis hin zur strafrechtlichen Vertretung wegen des Verrats oder der unbefugten Verwendung von Betriebsgeheimnissen durch ehemalige Vertreter nach 17 UWG.
Er berät und vertritt Unternehmer und Vertreter bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Provisionsvorschüssen.

Er hat mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsvertreterrecht. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Handelsvertreterrecht
  • Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
  • Der Aufbau von Franchisesystemen
  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28