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Rechtsinfos/IT-Recht/IT-Security/Datenschutzrecht

Dreh- und Angelpunkt der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, der Zulässigkeit Zusammenstellung sich daraus ergebender Nutzungsprofile und die Verwendung dieser Daten, ist das vom Gesetzgeber im Februar 2007 verabschiedete Telemediengesetz (TMG). Diese sog. Nutzungsprofile sind geregelt in § 15 TMG, jedoch muss man die sich daraus ergebenden verschiedenen Datenarten unterscheiden.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen unserer Partner sowie den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.

 



BGH Urteil V ZR 44/09 vom 4. Dezember 2009
 
Auskunftsanspruch gegen Provider bei Urheberrechtsverletzung
 
IT Sicherheit Teil 2 Bedeutung von IT Security
 
Abmahnung Teil 15: Private Nutzung Internet IV
 
Zulässigkeit elektronischer Werbung via E-Mail oder SMS
 
Whistleblowing oder Meldepflichten für Fehlverhalten von Arbeitnehmern - Teil 1 Das System
 
Die Problematik des zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen (Access-) Provider - Teil 4 Datenschutzrecht als Vorbehalt des Auskunftsanspruches
 
Die Problematik des zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen (Access-) Provider - Teil 2 Deutschland und EU
 
Einführung Telemediengesetz Teil 1 Telemedien
 
Datenschutz und Schaltung von Werbung im Rahmen von Social Network Seiten - Teil 1 Einleitung, Datenarten
 
BGH: Inverssuche muss widersprochen werden
 
Abmahnung Teil 10: Datenschutzvergehen
 
Datenschutz und Schaltung von Werbung im Rahmen von Social Network Seiten - Teil 3 Datenverwendung und Fazit
 
Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß!
 
Einführung Telemediengesetz Teil 2 Gesetzeshistorie
 
Warum Geheimhaltungsvereinbarungen wichtig sind (Teil 2)
 
Datenschutz und Schaltung von Werbung im Rahmen von Social Network Seiten - Teil 2 Datenerhebung
 
Im Urwald der Datenschutzregelungen: Was darf der Arbeitgeber? Teil 2
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat IT-Recht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart

Portrait Tilo-Schindele

Rechtsanwalt Schindele begleitet IT-Projekte von der Vertragsgestaltung und Lastenheftdefinition über die Umsetzung bis hin zur Abnahme oder Gewährleistungs- und Rückabwicklungsfragen.

Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Seminare und Vorträge unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Praxistipps zum rechtssicheren Einsatz von E-Mails im Unternehmen
  • Rechtssicherheit im Internet: - Praktische Rechtstipps für Unternehmer von AGB über Disclaimer und E-Mails bis zu web2.0
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Vertragsschluss, Laufzeit und Umzug in Telekommunikationsverträgen


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Mail: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28