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Rechtsinfos/Insolvenzrecht/Zwangsvollstreckung

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die noch kurze Zeit vor Insolvenzeröffnung durchgeführt wurden, können rückgängig gemacht werden.

Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Grundregelung, die für Gläubiger interessant sein können, wenn ihre Forderungen gegen den Schuldner erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Die Zwangsversteigerung von Grundstücken und Immobilien läuft während der Insolvenz grundsätzlich weiter. In einigen Fällen kann der Insolvenzverwalter allerdings beim Versteigerungsgericht beantragen, dass das Versteigerungsverfahren eingestellt wird.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen unserer Partner sowie den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.

 



Zwangsvollstreckung geht auch in der Insolvenz
 
PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.6. Verbot der Zwangsvollstreckung im eröffneten Insolvenzverfahren
 
Zwangsvollstreckung im Insolvenzantragsverfahren
 
DIE PFÄNDUNG VON ARBEITSEINKOMMEN
 
Das neue Pfändungsschutzkonto
 
Pfändungsschutz privater Altersvorsorge Teil III: Pfändungsschutz gemäß § 851 c ZPO für Vorsorgekapital
 
PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.5. Zwangsvollstreckung vor Verfahrenseröffnung wird unwirksam
 
Pfändungsschutz privater Altersvorsorge Teil I: Rechtslage bis zum 31.03.2007
 
Unterhaltsrückstände und Verbraucherinsolvenz
 
Reform des Kontopfändungsschutzes – Einführung eines Pfändungsschutzkonto (P Konto)
 
Fällt ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass in die Insolvenzmasse ?
 
Neue Regeln für Altersvorsorge von Selbstständigen
 
Schuldner darf in Wohlverhaltensperiode Schenkungen und Lottogewinne ganz, Erbschaften zur Hälfte behalten
 
Pfändungsschutz privater Altersvorsorge Teil II: Schutzbereich des § 851 c ZPO - Altersrenten
 
Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz bzw. Zwangsvollstreckung
 
SICHERUNGSRECHTE - TEIL III: PFANDRECHT
 
Geldstrafe trotz Insolvenz bezahlen - sonst droht Ersatzfreiheitsstrafe und Versagung der Restschuldbefreiung
 
Zugriffsmöglichkeiten auf übertragene Hausgrundstücke
 
PRIVATINSOLVENZ - VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.2. Folgen der Eröffnung und Forderungsanmeldung
 
Restschuldbefreiung: Einleitung
 
Abtretung und Pfändung von Leistungen aus der Lebensversicherungen in der Insolvenz
 
Restschuldbefreiung: Antrag, Teil 3 - Abtretungserklärung
 
Pfändungsschutz privater Altersvorsorge Teil IV: Schutzbereich des § 851 d ZPO - Steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen
 
Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 1.1.3. Steuerforderungen in der Insolvenz - Die Anfechtung
 
PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 2.5. Außergerichtliche Schuldenbereinigung - Erstellung des Schuldenbereinigungsplans
 
PRIVATINSOLVENZ - VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 3.1. Der Insolvenzantrag durch den Gläubiger
 
Unterhaltsberechtigung hinzuverdienender Ehepartner in der Insolvenz
 
Die Folgen der Versagung der Restschuldbefreiung während der Wohlverhaltensperiode
 
Restschuldbefreiung: Deliktsforderung aus Verstoß gegen § 266a StGB
 
Verbraucherinsolvenz - wie funktioniert das ?
 
Insolvenzplan auch für Verbraucher: Der Verbraucherinsolvenzplan
 
Abtretung und Pfändung von Leistungen aus der Lebensversicherungen in der Insolvenz
 
Selbständige und Privatinsolvenz - Abzuführendes Einkommen und Restschuldbefreiung
 
Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 1 - Beginn und Dauer
 
PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.7. Vom Vollstreckungsverbot betroffene Gläubiger
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Insolvenzrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28