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Rechtsinfos/Mietrecht/Mieterhöhung

Bereits bei Beginn des Mietverhältnisses kann eine Mieterhöhung vereinbart werden. Bei der so genannten Staffelmiete wird von vornherein festgelegt, dass sich die Miete für bestimmte Zeiträume verändert, wobei die erhöhte Miete oder die Erhöhung jeweils in einem Geldbetrag ausgewiesen sein muss. Bei der Indexmiete sind die zukünftigen Erhöhungen an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland“ gekoppelt. Während man bei Abschluss des Mietvertrages noch einen relativ großen Gestaltungsspielraum hat, sind aber auch Änderungen während des Mietverhältnisses möglich.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen sowie in den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.





Die Miete – Gewinn oder Verlust
 
Wie kann der Vermieter die Miete anpassen: 2. Ortsübliche Vergleichsmiete – Teil 2
 
Wie kann der Vermieter die Miete anpassen: 3. Modernisierung
 
Welche formelle Anforderungen sind an ein Mieterhöhungsverlangen zu stellen?
 
Darf Vermieter Zuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel verlangen?
 
Wie kann der Vermieter die Miete anpassen: 4. gestiegene Betriebskosten
 
Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen
 
Wie kann der Vermieter die Miete anpassen: 1. Einleitung
 
Mieterhöhung
 
Konkludenter Eintritt des Ehegatten in den Mietvertrag
 
Schönheitsreparaturenklausel unwirksam – Kann Vermieter Zuschlag zur Miete verlangen?
 
Mietvertrag - Beendigung durch Kündigung: 4. Teil - außerordentliche fristgemäße Kündigung
 
Mietpreisanpassungen - Ein Überblick
 
Muss der Mieter den Anschluss an das Fernwärmenetz dulden?
 
Muss der Mieter den Anschluss an das Fernwärmenetz duldenGemäß
 
Rechtslage für Mieter beim Vermieterwechsel durch Hausverkauf
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Mietrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

    Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen

    Parteispezifische Bedürfnisse

    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

    Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)

    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:

Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0721-20396-28