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Rechtsinfos/Mietrecht/Mietvertrag

Der Mietvertrag ist ein Rechtsgeschäft, das den Vermieter verpflichtet, dem Mieter die vermietete Sache zu überlassen. Im Gegenzug schuldet der Mieter dem Vermieter den Mietzins.

Zum Abschluss eines Mietvertrages müssen sich die Parteien über Mietgegenstand, Gebrauchszweck und Entgeltlichkeit einigen. Einen Vertrag über die Anmietung von Grundstücken, Wohn- oder Gewerberäumen für längere Zeit als ein Jahr müssen sie schriftlich schließen, sonst gilt er für unbestimmte Zeit und ist schon nach dem ersten Jahr ordentlich kündbar (§ 550, § 578 BGB). Im Übrigen können die Vertragsparteien von den gesetzlichen Mietbestimmungen abweichen und den Mietvertrag im Rahmen der Vertragsfreiheit ihren Bedürfnissen anpassen. 

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen sowie den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.

  



Muster Mietvertrag - Wohnraum Standard
 
Einführung in das gewerbliche Mietrecht Teil II Der Mietvertrag
 
Konkludenter Eintritt des Ehegatten in den Mietvertrag
 
Alle Vermieter müssen der Fortsetzung des Mietvertrages zustimmen
 
Checkliste zur Anpassung des Mietvertrag – Wohnraum Standard
 
Mietpreisanpassungen - Ein Überblick
 
Ist der einseitige Kündigungsausschluss für den Mieter bindend?
 
Mietvertrag - Beendigung durch Aufhebungsvertrag oder Stellung eines Nachmieter
 
Der Mietvertrag – Beendigung durch Kündigung: 1. Teil - Einleitung
 
Änderung des Mietvertrages durch Verzicht auf Nebenkostenabrechnungen?
 
Wie kann der Vermieter die Miete anpassen: 1. Einleitung
 
Die Angabe der Wohnfläche stellt keine Vereinbarung und auch keine Zusicherung der Wohnfläche dar
 
Einführung in das gewerbliche Mietrecht Teil III Die Miete
 
Beendigung des Gewerbemietverhältnisses durch Aufhebungsvertrag
 
Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 03 – rechtlicher Charakter des Leasingvertrags
 
Abmahnung im Wohnungsmietrecht – als Grund für fristlose Kündigung heranziehbar?
 
Vermieter oder Mieter – Wer beseitigt Schnee und Eis? - 2. Teil
 
Vermieter oder Mieter – Wer beseitigt Schnee und Eis? - 2. Teil
 
Vermieter oder Mieter – Wer beseitigt Schnee und Eis? - 1. Teil
 
Dürfen Vermieter ein Pavillonzelt auf der Terrasse verbieten?
 
Mieter können vom Vermieter Kosten für Endrenovierung zurückfordern
 
Können Aufzugskosten auf den Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden?
 
Begründung der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges ist erforderlich
 
Muss Vermieter die Elektroleitungen und Elektrogeräte regelmäßig inspizieren?
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Mietrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

    Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen

    Parteispezifische Bedürfnisse

    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

    Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)

    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:

Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0721-20396-28