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Rechtsinfos/Produkthaftungsrecht/Hersteller

Hersteller kann eine natürliche oder juristische Person sein. Voraussetzung ist eine gewerbsmäßige Herstellung des Produkts. Produkte, die für den Privaten Ge- oder Verbrauch hergestellt werden, fallen damit nicht unter das Produkthaftungsgesetz.

Der Hersteller haftet nach Außen auch dann, wenn der Fehler in einem seiner Zuliefererteile begründet ist und er diesen Fehler trotz ordnungsgemäßer Wareneingangskontrolle nicht entdeckt hat.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen sowie den Rechtsprechungsnachweisen.

 



Der Hersteller des Teilproduktes
 
Wie kann ich als Quasi-Hersteller mein Haftungsrisiko minimieren?
 
Der Hersteller
 
Der Quasi-Hersteller
 
Wer haftet nach dem Produkthaftungsgesetz?
 
Kann der Hersteller einen Haftungsausschluss vereinbaren?
 
Der Haftungsausgleich innerhalb der Lieferkette
 
Kann sich der Hersteller gegenüber dem Geschädigten entlasten?
 
Wie kann ich als Importeur mein Haftungsrisiko minimieren?
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Produkthaftungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Brennecke berät und vertritt Produzenten, rechtliche Hersteller, Importeure, Zulieferer und Endkunden in allen Fragen der Produkthaftung und Produzentenhaftung. Er gestaltet, prüft  und verhandelt Qualitätssicherungsvereinbarungen für Hersteller und in den Zuliefererketten. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen und Regressforderungen aufgrund von Produktmängeln nach dem Produkthaftungsgesetz.

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Dozent für Produkthaftungsrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Einführung ins Produkthaftungsrecht
  • Das Recht der Qualitätssicherungsvereinbarungen

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0721-20396-28