Bilanzierung – Teil 19 – Bilanzierung von Forderungen und Rechnungsabgrenzungsposten
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
7 Bilanzierung von Forderungen und Rechnungsabgrenzungsposten
Bei der Bilanzierung von Forderungen und Rechnungsabgrenzungsposten sind ebenso wie bei der Bilanzierung von Anlagevermögen und der ersten Hauptgruppe des Umlaufvermögens sind Bewertungsansätze und Ausweisanforderungen zu beachten.
7.1.1 Forderungen
Im Rahmen der Bilanzierung von Forderungen wird zwischen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen, Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und sonstigen Vermögensgegenstände unterschieden.
7.1.2 Ausweis und Ansatz der Forderungen
Innerhalb der zweiten Hauptgruppe des Umlaufvermögens, bei den Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen, werden gemäß § 266 Abs. 2 B. II. HGB vier Posten unterschieden:
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen
- Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- sonstige Vermögensgegenstände
7.1.2.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Mit den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden Ansprüche aus Verträgen ausgewiesen, die das Unternehmen bereits erfüllt hat, jedoch noch nicht der Vertragspartner. Ansprüche aus Verträgen beruhen dabei auf die betriebsüblichen Leistungen, wie bspw. Lieferungsverträge, Dienst- oder Werkverträge.
7.1.2.2 Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen
Verbundene Unternehmen sind solche Unternehmen, die zum selben Konzern gehören. Es besteht ein sogenanntes Mutter-/Tochterverhältnis, wobei die Muttergesellschaft mehr als 50 % Anteile an der Tochtergesellschaft hält.
7.1.2.3 Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Bei diesem Posten liegt noch kein Mutter-/Tochterverhältnis vor, sondern lediglich eine Beteiligung, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn eine Gesellschaft zu mehr als 20 % Anteile an einer anderen hält.
7.1.2.4 Sonstige Vermögensgegenstände
Bei den sonstigen Vermögensgegenständen handelt es sich um einen Sammelposten für alle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die sich keinem anderen Posten zuordnen lassen. Soweit keinem anderen Posten zuordenbar, werden hier z.B. Darlehen, Guthaben bei Bausparkassen und so weiter, die nicht dauerhaft gehalten werden sollen, ausgewiesen.
7.1.3 Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Bei der Bewertung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden diese Forderungen wie folgt unterschieden:
- volleinbringlichen Forderungen,
- zweifelhaften Forderungen und
- uneinbringliche Forderungen.
Im nächsten Schritt werden die Forderungen wie bewertet:
- durch Einzelwertberichtigung,
- durch Pauschalwertberichtigung oder
- durch ein kombiniertes Verfahren.
7.1.3.1 Überblick
Forderungen sind nach § 253 Abs. 1 HGB im Zeitpunkt des Zugangs mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Das klingt missverständlich, da man die Forderung ja nicht kauft. Im Rahmen der Folgebewertung ist das strenge Niederstwertprinzip zu berücksichtigen, da Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zum Umlaufvermögen gehören.
Nach § 253 Abs. 4 HGB sind Vermögensgegenstände regelmäßig nach dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen, es sei denn es besteht wie bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, ein Börsen- oder Marktpreis. Die Bewertung ist nur für Forderungen vorzunehmen, die zum Bilanzstichtag noch bestehen. Forderungen deren Uneinbringlichkeit sich während des Geschäftsjahres ergibt, werden sofort abgeschrieben.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2016