Rechtsinfos/Steuerrecht/Gesellschaftsbesteuerung
In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie man sein Unternehmen gesellschaftsrechtlich organisieren kann; als GmbH, als GmbH & Co KG, als GbR oder als OHG.
Wichtig bei der Frage, welche Unternehmensform gewählt wird, hängt nicht zuletzt auch von der Frage der jeweiligen Gesellschaftsbesteuerung ab: welche Steuerarten gibt es und nach welchen Grundlagen wird die Steuerlast bemessen.
Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen sowie den Rechtsprechungsnachweisen.
| Kapitalersatz bei GmbH und GmbH & Co KG mit Steuerfolgen |
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| Die Wahl der Rechtsform im Hinblick auf die Besteuerung |
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| Die Betriebsaufspaltung Teil-III Die steuerlichen Folgen der Betriebsaufspaltung |
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| Gesellschaftsformen in Russland - Teil 4 - Die russische Offene Handelsgesellschaft Полное товарищество) |
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| Die Betriebsaufspaltung - Teil IV: Folgen der Beendigung der Betriebsaufspaltung |
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| Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundbesitzgesellschaft (eine Einführung) |
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| Die Umwandlung eines Unternehmens - Teil III: Anwachsung / Umwandlung ohne Vermögensübertragung / Steuerrecht |
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| Unternehmensnachfolge mit dem Todesfall |
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| Die Betriebsaufspaltung – Teil II: Entscheidungskriterien zur Betriebsaufspaltung (aus zivilrechtlicher Sicht) |
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| Verdeckte Gewinnausschüttung und Gewinnermittlung |
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| Die Haftung des Geschäftsführers vor und in der Insolvenz |
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| Teil 1: Die faktische Umwandlung des Unternehmens als Steuerfalle – Der Umwandlungsvorgang |
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| Gesellschaftsformen in Russland - Teil 6 - Die russische Gesellschaft mit zusätzlicher Haftung (Общество с дополнительной ответственностью, abgekürzt ,,о.д.о.`` oder ,,o.d.o.``) |
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| Gesellschaftsrecht in Europa - Polen - Einleitung und allgemeine Informationen |
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| Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten |
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| Die Steuern und die Nachfolgeregelung bei der GbR (Grundbesitzgesellschaft) |
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| Die Insolvenz eines GbR Gesellschafters |
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| Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.1.4. Die Behandlung der einzelnen Steuerarten und Erhebungsformen - Die Umsatzsteuer (2) |
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| Gesellschaftsformen in Russland - Teil 3 - Die russische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Общество с ограниченной ответственностью, abgekürzt „o.o.o.“) |
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| Gesellschaftsformen in Russland - Teil 2 - Die russische Offene Aktiengesellschaft (Открытое акционерное общество, abgekürzt „o.a.o.“ ) |
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| Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.1.3. Die Behandlung der einzelnen Steuerarten und Erhebungsformen - Die Gewerbesteuer |
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| Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) |
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| Geschlossene Fonds im Fokus der Wirtschaftskrise |
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| Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz: 2.1. Die steuerliche Rechtsstellung der Beteiligten - Der Schuldner (2) |
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| Tanz auf dem Vulkan: Pensionszusage für Geschäftsführer |
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| Strafbarkeit der verspäteten Erstellung eines Jahresabschlusses nach §§ 283 ff StGB |
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| Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 3: Das Besteuerungsverfahren 1.1. Die Auswirkungen der Insolvenz auf das Steuerverfahren |
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| Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 2.2 - Insolvenzstraftaten - Jahresabschluss |
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| Die steuerliche Gewinnermittlung |
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| BGH Beschluss AnwZ 83/04 vom 14. November 2005 |
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| Gesellschaftsformen in Russland - Teil 1 - Die russische Geschlossene Aktiengesellschaft Закрытое акционерное общество, abgekürzt ,,z.a.o. |
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| Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz: 2.1. Die steuerliche Rechtsstellung der Beteiligten - Der endgültige Insolvenzverwalter |
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| 2.1. Die steuerliche Rechtsstellung der Beteiligten 2.1.1. Die steuerrechtliche Stellung des Schuldners - Teil 1 |
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| Steuerrechtliche Folgen einer Betriebsaufgabe |
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| Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.1. Die Behandlung der einzelnen Steuerarten und Erhebungsformen - Die Körperschaftssteuer |
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| Entwurf Jahressteuergesetz 2007: Weitere Steueränderungen in Sicht |
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| Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht - ordre public - keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung nach § 174 S 1 BGB - Betriebsübergang - Vollmachtsstatut |
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| Zeitpunkt der Verlustzurechnung bei einem stillen Gesellschafter |
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| Gewinnausschüttung: Rückzahlung ist keine negative Einnahme |
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| Teil 3: Die faktische Umwandlung des Unternehmens als Steuerfalle - Einlage / Schenkung / Insolvenz |
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| Vorsicht bei der Feststellung der Buchwerte bei der Übertragung von Grundstücken |
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| Gesellschaftsrecht in Europa - Polen - Teil 6: Die polnische Partnerschaftsgesellschaft (sp. p.) |
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| Geschäftsführerhaftung für verzögerten Insolvenzantrag |
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| Geschäftsführerhaftung: Angreifbare Lohnsteuerhaftungsbescheide wegen Lohnsteuer, die innerhalb von 3 Monaten vor Antrag fällig war |
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| Die Verletzung der Sperrfrist des § 73 GmbHG kann als Rechtsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu beurteilen sein |
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| Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 01 – der Erwerb von Todes wegen |
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| Die Unternehmensnachfolge und die Folgen für die Steuer - Teil I Veräußerung |
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| Die Einlage einer Sache (Sacheinlage) als Hafteinlage im Sinne des § 15a EStG |
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| Teil 1 - Der GmbH-Geschäftsführervertrag |
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| Der Geschäftsführer in der Krise - Teil 3: |
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| Aufkauf von Darlehensforderungen: Rechte der Darlehensnehmer? Teil 1 |
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| Freie Mitarbeit: Auch für GmbH Geschäftsführer möglich |
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| Freelancer: Der „freie“ Mitarbeiter - Teil 2 |
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| Die Registrierung (Gründung und Eintragung) von Gesellschaften mit ausländischen Investitionen in der Russischen Föderation |
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| BGH Beschluss II ZB 7/11 vom 16. Mai 2013 |
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| Einführung: Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter Geschäftsführern |
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| Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz, Teil 2: 2.2.2.Weitere steuerliche Aspekte - Grunderwerbssteuer / Grundsteuer |
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| Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht - Teil 05 - die Bewertung des Vermögens - Betriebsvermögen |
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| „Schädlichkeit“ von Mitunternehmerbeteiligungen für Existenzgründer |
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| Insolvenzvermeidung - was man zur Vermeidung einer Insolvenz tun kann |
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| Gewährung der Steuerbefreiung aufgrund der Eintragung im Handelsregister als REIT AG |
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| Genossenschaft (eG) - eine Einführung |
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| Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.1.4. Die Behandlung der einzelnen Steuerarten und Erhebungsformen - Die Umsatzsteuer (1) |
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| Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz: 1.1. Steuerforderungen in der Insolvenz - Insolvenz- und Masseforderungen |
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| Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.1.1. Die Behandlung der einzelnen Steuerarten und Erhebungsformen - Die Einkommensteuer (1) |
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| Was sind Immobilienfonds? |
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| Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.1. Die Behandlung der einzelnen Steuerarten und Erhebungsformen - Die Einkommensteuer (2) |
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| Impressum |
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| Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz: 2.1. Die steuerliche Rechtsstellung der Beteiligten - Der Schuldner (3) |
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| FG Münster bestätigt: Kein Arbeitslohn durch Gutschrift auf Zeitwertkonto |
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| Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 3: Das Besteuerungsverfahren - 3.3. Die Erstattung von Steueransprüchen |
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| DAS INSOLVENZGELD FÜR ARBEITNEHMER - EINE EINFÜHRUNG |
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| Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht - Teil 04 - die Bewertung des Vermögens - Grundstücke |
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| Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 02 – Schenkung unter Lebenden |
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| Gewerblicher Grundstückshandel oder private Vermögensverwaltung |
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| Das Verhältnis von Insolvenz- und Steuerrecht |
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| Der Gegenstand der Gewerbesteuer |
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| Vergütungserwartung - Überstunden |
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| SICHERUNGSRECHTE - TEIL III: PFANDRECHT |
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| Urlaubsentgelt - Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG |
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| IT Sicherheit Teil 5/2 Rechtliche Vorgaben |
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| Teil 2: Die faktische Umwandlung des Unternehmens als Steuerfalle - Betriebsaufgabe |
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| Anfechtung der Zahlung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer vor Insolvenzantrag und deren Auswirkung auf Geschäftsführerhaftung |
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| Gut geplant, ist halb gewonnen - doch was ist im Fall der Fälle? - Der Notfallplan |
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| Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.2.1. Weitere steuerliche Aspekte - Die Kraftfahrzeugsteuer |
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| Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Juni 2008 |
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| Film- und Medienfonds –keine „Blockbuster“ unter den Anlageprodukten |
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| ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - EINE EINFÜHRUNG - TEIL 7 - Regelungsbereiche in AGB (Teil 1) |
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| Erbschaftsteuerreform 2008 – Erleichterungen für die Unternehmensnachfolge? |
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| LEASING - WAS IST DAS ? EINE EINFÜHRUNG |
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| Rating, Basel II, alternative Finanzierungsformen aus anwaltlicher Sicht - Teil II |
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| Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 3: Das Betseuerungsverfahren- 2.2. Die Anmeldung der Steuerforderung in der Insolvenz |
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| Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz: 1.1. Steuerforderungen in der Insolvenz - Die Aufrechnung |
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| Die Besteuerung in der Russischen Föderation |
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| Aufrechnung des Vorsteuererstattungsanspruchs durch das Finanzamt |
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| Risiko Anfechtung Teil 2 - Verträge mit nahestehenden Personen und Schenkungsanfechtung des Finanzamts |
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| e Aspekte in der Insolvenz: 2.1. Die steuerliche Rechtsstellung der Beteiligten - Der vorl. Insolvenzverwalter/Treuhänder/Sachwalter |
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| Steuerliche Behandlung von geldwerten Vorteilen |
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| Übertragung von GmbH Anteilen mit Nießbrauchvorbehalt steuerfrei |
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| Lastenausgleich |
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| Verständigung mit dem Finanzamt - 2. Teil: Im Schuldenbereinigungsverfahren der InsO - Grundlagen |
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| HAFTUNG VON STEUERBERATER UND WIRTSCHAFTSPRÜFER GEGENÜBER DER BANK - Eine Einführung |
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| Außenprüfung im Steuerrecht – Voraussetzungen und Ablauf im Überblick |
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| Small Placement als alternative Finanzierung |
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| Steuerrechtliche Fragen für Existenzgründer -Teil 1 |
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| Von der „Steuerbuchführung“ hin zur „Steuerungsbuchführung“ |
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| Von der Steuerbuchführung zur Steuerungsbuchführung |
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| Steuererstattung kann in Wohlverhaltensperiode von Finanzamt aufgerechnet werden - Steuererstattung jedoch nicht an Insolvenzverwalter auszukehren |
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| Der Geschäftsführer Anstellungsvertrag |
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| Steuerfreiheit von Abfindungen zum 1. Januar 2006 aufgehoben |
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| Die erweiterte Haftung von Ehepartnern bei Steuerschulden des Ehegatten |
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| Die steuerliche Organschaft III |
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| Die Zugaben und Rabattgewährung nach dem neuen UWG |
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| Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz - wann ist welches Insolvenzverfahren anzuwenden ? |
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| Die Umwandlung eines Unternehmens - Teil II: Umwandlung mit Vermögensübertragung |
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| Vorteile und Nachteile einer Eintragung im Handelsregister für kleine Unternehmen |
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| Wer sollte ein Testament verfassen? |
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| Die Umwandlung eines Unternehmens – Teil I: Einführung und Übersicht |
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| Erbschaft und Schenkungssteuer |
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| Schuldner darf in Wohlverhaltensperiode Schenkungen und Lottogewinne ganz, Erbschaften zur Hälfte behalten |
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| Gesellschaftsrecht in Europa - England - Teil 1.6 - die Company limited by shares, (Ltd.): Steuerrecht einer Ltd. |
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| Die Umsatzsteuerfalle - Umsatzsteuer ist nicht nach Eingang, sondern nach Rechnungsstellung zu verbuchen ! |
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| Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft |
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| Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Erschließungsanlagen vom privaten Bauträger auf die Kommune |
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| Übersicht: Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2004 |
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| Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten |
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| Steuerliche Pflichten des Testamentsvollstreckers |
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| Fiskalerbschaft Gemeinschaftssteuer Ertragshoheit Verwaltungshoheit Steuergläubiger |
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| Steuerliche Änderungen zum 1.1.2004 |
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| Die steuerliche Organschaft II |
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| Einkommensteuerbescheide 2004: Was Sie unbedingt beachten sollten |
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| Vermietung: Aufwendungen nach Erwerb, aber vor Vermietung sind Anschaffungskosten |
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| Rechnungswesen: Grundsätzliche Fragen aus der Praxis |
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| Die Betriebsaufspaltung - Teil I: Die Grundzüge |
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| „First in first out“ Methode: Gilt für Spekulationsgewinne erst ab 2005 |
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| Fallen Steuererstattungsansprüche in die Insolvenzmasse ? |
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Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85