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Rechtsinfos/Strafrecht/Strafprozessrecht/Strafprozessrecht-Allgemein/Autorenbeitraege



Rechte und Pflichten des Beschuldigten im Strafverfahren – Teil 1
 
Nebenklage und Adhäsionsverfahren
 
Der Strafprozess - Ablauf der Hauptverhandlung
 
Rechte und Pflichten des Beschuldigten im Strafverfahren – Teil 2
 
Heimliche Online Durchsuchung
 
Die Rechte des Verletzten im Strafprozess Teil 2: Das Adhäsionsverfahren
 
Das Bankgeheimnis: Teil 6 Durchbrechung im Strafverfahren
 
Der Sachverständige im Strafprozess
 
Die Rechte des Verletzten im Strafprozess Teil 1: Die Privatklage
 
Einstellung des Strafverfahrens aus Opportunitätsgesichtspunkten
 
Der Zeuge im Strafprozess
 
Erkennungsdienstliche Behandlung - Verhältnis § 81 b Alt. 2 StPO - § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG
 
Die Rechte des Verletzten im Strafprozess Teil 3: Das Klageerzwingungsverfahren
 
Die Kosten des Strafverfahrens
 
Verbotene Vernehmungsmethoden im Strafprozess
 
Haftbefehl
 
Die Verständigung im Strafprozess – der sogenannte „Deal“
 
Die Untersuchungshaft
 
Verfassungsgericht stärkt Pressefreiheit: Das Cicero - Urteil
 
Der mögliche Ablauf nach Entdeckung einer Steuerhinterziehung
 
Ausschluss der Straffreiheit durch Selbstanzeige durch den Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1 b) AO
 
BGH Beschluss 2 ARs 327/11 vom 14. Februar 2012
 
Landgericht muss Straftaten der Kölner "Bickendorf Gangsters" teilweise erneut prüfen
 
Haftbefehl! - was tun?
 
Strafantragserfordernis bei Untreue zum Nachteil einer GmbH
 
Die Kronzeugenregelung
 
Entziehung und Verzicht auf die Fahrerlaubnis
 
Zeugnisverweigerungsrecht eines Syndikusanwalts
 
BGH Beschluss II ZB 7/11 vom 16. Mai 2013
 
Strafrechtliche Verfolgung von Filesharing - System- Nutzern/ Einstellung des Verfahrens gegen Anschlussinhaber
 
Absehen vom Fahrverbot Kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer
 
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
 
Bei Verstoß gegen die Belehrungspflicht für den Beschuldigten gilt ein Verwertungsverbot für seine Aussagen
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Strafrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28