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Haftung
Für schuldhafte Pflichtverletzungen haftet der Insolvenzverwalter allen Verfahrensbeteiligten, also sowohl den Gläubigern als auch dem Schuldner. Die Haftung gegenüber den Gläubigern spielt insbesondere im Bereich der Masseunzulänglichkeit eine Rolle. Wenn der Insolvenzverwalter bereits bei Eingehung einer Masseverbindlichkeit erkennen konnte, daß die Masse zur Begleichung der eingegangenen Verbindlichkeiten nicht ausreichen würde, haftet er gegenüber dem betroffenen Gläubiger. Das gleiche gilt, gegenüber Gläubigern mit Aus- oder Absonderungsrechten, falls diese verletzt werden.
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