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Rechtsinfos/Verkehrsrecht/Fahrverbot

Das Fahrverbot spielt in der anwaltlichen Praxis eine große Rolle. So kann die Verhängung eines Fahrverbotes existentiell gefährdend sein sein, wenn der Betroffene beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen ist. Man denke hier nur an Fernfahrer, Taxifahrer aber auch Handelsvertreter, die ihr Fahrzeug zum Lebensunterhalt benötigen.

Das Fahrverbot selbst kann sowohl nach § 44 Strafgesetzbuch (StGB) als Nebenstrafe oder nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit den Regelungen der Bußgeldkatalogverordnung verhängt werden. In beiden Fällen kann das Fahrverbot nicht länger als drei Monate verhängt werden. Da durch das Fahrverbot die Gültigkeit der Fahrerlaubnis nicht berührt wird, bleibt der Haftpflichtversicherer im Fall einer verbotswidrigen Fahrt nicht leistungsfrei.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen sowie den Rechtsprechungsnachweisen.

 



Gründe für das Absehen vom Fahrverbot
 
Absehen vom Fahrverbot Kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer
 
Absehen vom Fahrverbot wegen Augenblicksversagen
 
Das Fahrverbot, Teil 1
 
Absehen vom Fahrverbot Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit
 
Absehen vom Fahrverbot mangels abstrakter Gefährdung
 
Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer Härten und beruflichen Nachteilen
 
Das Fahrverbot, Teil 2
 
Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Augenblicksversagen;
 
Fahrverbot wegen eines groben oder beharrlichen Verkehrsverstoßes
 
Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
 
Fahrzeugschäden nach Silvesterfeuerwerk
 
Änderung des Bußgeldkataloges zum 01.02.2009 in Kraft getreten
 
Geschwindigkeitsüberschreitung – Wann droht Fahrverbot?