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Rechtsinfos/Versicherungsrecht/Vorsorge/Sozialversicherung

Sozialversicherung

Im Vorfeld von Firmeninsolvenzen kommt es immer wieder vor, daß nur noch die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendigen Rechnungen gezahlt werden und Löhne zwar noch netto ausgezahlt, aber die Sozialversicherungsabgaben nicht mehr abgeführt werden. Nicht hinreichend bekannt ist, daß sich der Geschäftsführer mit diesem Verhalten nicht nur persönlich schadenersatzpflichtig sondern auch strafbar macht (§ 266a StGB).

Rechtsinfos unserer Partner zur Einführung sowie Rechtsprechung finden Sie in den folgenden Beiträgen. Wir beraten Sie gerne.

 



Fremdgeschäftsführer grundsätzlich sozialversicherungspflichtig
 
Vereinspraxis im Sozialversicherungsrecht - Abführung der Sozialversicherungsbeiträge: Teil 4. Sozialversicherungsausweis
 
Beitragsvorenthaltung: Geschäftsführer nur bei Zahlungsfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt strafbar
 
Die Forderungen von Sozialversicherungsträgern bei erhaltenem Insolvenzgeld
 
 
Vereinspraxis im Sozialversicherungsrecht - Abführung der Sozialversicherungsbeiträge: Teil 5. Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
 
Erstattungspflicht des Geschäftsführers bei Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife einer GmbH
 
Zur Frage der Glaubhaftmachung einer Forderung bei Sozialversicherungsträgern im Falle eines Gläubigerinsolvenzantrags
 
Künstlersozialabgabe Teil II
 
Mitarbeiter: Arbeitnehmer, feste Mitarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen oder Scheinselbständige? Eine Einführung – Teil II Statusprüfung und Existenzgründer
 
Künstlersozialabgabe Teil 2
 
Sozialversicherungspflicht im Verein
 
Sozialversicherungsrechtliche Risiken als Folge einer unwiderruflichen Freistellung in Aufhebungsverträgen.
 
Bundesjustizministerium plant Beschränkung der Anfechtung von Zahlungen an Sozialversicherungsträger
 
Neue Sozialversicherungsgrenzen für 2004
 
Die Künstlersozialabgabe Teil 1
 
Einführung in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, Teil 5
 
Die Pflicht des Vereins im Sozialversicherungsrecht
 
Kostenfalle externer Mitarbeiter
 
Der Verein als Arbeitgeber
 
Mitarbeiter: Arbeitnehmer, feste Mitarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen oder Scheinselbständige? Eine Einführung – Teil IV Arbeitnehmerähnliche Personen
 
Freelancer: Der „freie“ Mitarbeiter - Teil 3
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Versicherungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0