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Rechtsinfos/Vertragsrecht/Abtretung

Die "Abtretung" wird rechtstechnisch auch Zession genannt und bewirkt die personelle Änderung des Schuldverhältnisses auf Gläubigerseite.

Zweck der Abtretung ist, Forderungen, die bereits als solche einen Vermögenswert darstellen, ähnlich wie körperliche Sachen übertragen zu können. Durch die Übertragung verliert der bisherige Gläubiger (so genannter Zedent) jegliche Beziehung und Berechtigung zur Forderung, während der Erwerber (so genannter Zessionar) alle Rechte und Nebenrechte zur Forderung erlangt.

Weitere Informationen finden Sie in den anchfolgenden Beiträgen sowie den Rechtsprechungsnachweisen.



Sicherung I - Vorsicht bei Forderungsabtretungen in der Krise – keine Sicherung!
 
Kreditsicherheiten - Die Abtretung von Forderungen
 
Gehaltsabtretung - eine Einführung
 
Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung bei Baustofflieferanten
 
Abtretung und Pfändung von Leistungen aus der Lebensversicherungen in der Insolvenz
 
Abtretung und Pfändung von Leistungen aus der Lebensversicherungen in der Insolvenz
 
Das Bankgeheimnis: Teil 4 Wirkungen von Forderungsabtretungen
 
Die Ausschlussfrist des § 8 AKB in der Kraftfahrtversicherung, Teil 2
 
Die Grundschuld - Eine Einführung
 
Das Recht der GmbH Teil 4 Wechsel der Gesellschafter
 
Eigentumsvorbehalt und Abwehrklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
 
Schutzwirkung eines Sicherheitenpool für Banken stark eingeschränkt
 
Factoring - eine Einführung, Teil II
 
Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 09 – Rechtsfolge bei abgetretener Darlehensforderung
 
Einführung ins Erbrecht Teil 1: Gesetzliche Erbfolge - Einführung
 
SICHERUNGSRECHTE - TEIL V: SICHERUNGSÜBEREIGNUNG & CO
 
Kreditverkauf durch Banken
 
PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 3.3. Der Insolvenzantrag durch den Schuldner - Erklärung zur Restschuldbefreiung
 
SICHERUNGSRECHTE - TEIL I: ABSONDERUNG UND AUSSONDERUNG
 
Leasing in der Insolvenz
 


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