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Rechtsinfos/Vertragsrecht/Form/Schriftform/Autorenbeitraege



Schriftform: Kündigungen und befristete Arbeitsverträge nur noch schriftlich
 
Form und Inhalt des Arbeitsvertrages
 
Die betriebliche Übung
 
Kann das Schriftformerfordernis bei einer Befristungsabrede auch bei Arbeitsaufnahme vor Vertragsunterzeichnung gewahrt sein?
 
Das Schriftformerfordernis bei Verträgen mit einer GdbR am Beispiel gewerblicher Mietverträge
 
Unwirksame Schriftformklausel für Nachtragsaufträge
 
Nur von einzelnen GbR Gesellschaftern unterzeichnete Kündigung kann wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis unwirksam sein
 
Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 3 - Form
 
Unwirksame Befristungen
 
Nebenkosten und Nebenkostenabrechnung – Hinweise für den Vermieter – 2. Die formellen Kriterien der Nebenkostenabrechnung
 
Einführung ins Urheberrecht - 18 - Verträge und Vergütungsanspruch
 
BDSG - EINFÜHRUNG - TEIL 6-1: Zulässigkeit der Datenverarbeitung - Einwilligung des Betroffenen
 
Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 14 - Der Verzicht
 
Die Betriebsvereinbarung
 
Besonderheiten des Unternehmenskaufs nach polnischem Recht (Teil 1)
 
Vereinspraxis im Arbeitsrecht - Kündigung von Arbeitnehmern: Teil 1. Allgemeine Kündigungsvoraussetzungen
 
Einführung in das gewerbliche Mietrecht Teil II Der Mietvertrag
 
Die rechtswirksame Abmahnung - 10 goldene Regeln
 
Wirksamkeit einer Kündigung - Schriftform gemäß § 623 BGB
 
Behinderung der Ausführung i.S.d. § 6 VOB/B
 
 
Betriebsbedingte Kündigung erhalten, was tun?
 
Die Kündigung eines Vorstandmitgliedes
 
Steuerliche Behandlung Dienstverträgen bei Angehörigen
 
Die steuerliche Behandlung von Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen
 
Der Immobilienmakler - Eine Einführung 1. Der Maklervertrag
 
Die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen
 
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.09.2012, 2 AZR 516/11.
 
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.09.2012, 2 AZR 516/11.
 
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.09.2012, 2 AZR 516/11.
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Vertragsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Vertragsrechts. Wir gestalten Verträge für Sie, prüfen Ihnen vorgelegte Verträge darauf, ob diese ihre berechtigten Interessen wiedergeben sowie auf für Sie ungünstige Klauseln, optimieren Vertragsformulierungen für die von Ihnen angestrebten Zwecke, prüfen Beendigungsmöglichkeiten für Sie und machen Ihre Ansprüche aus Verträgen für Sie geltend.

Wir verhandeln Verträge für Ihre Interessen.

Jeder unserer Anwälte berät und vertritt hinsichtlich derjenigen Verträge aus dem von ihm bearbeiteten Rechtsgebiet. Die Bearbeiter der jeweiligen Rechtsgebiete finden Sie jeweils unter den Beiträgen und Darstellungen unserer Rechtsinfos, die Sie im zweiten Menu von links nach Referaten geordnet wiederfinden.