Rechtsinfos/WEG-Recht/Eigentum/Nutzung
Jeder Wohnungseigentümer ist in Bezug auf das Sondereigentum (Wohnungs- und/oder Teileigentum) grundsätzlich frei in der Art und Weise des Gebrauches bzw. der Nutzung. Er kann es selbst nutzen, an Dritte weitervermieten, verpachten oder auch gar nicht nutzen.
Das Recht zum uneingeschränkten Gebrauch findet jedoch dort seine Grenzen, wo Rechte und Interessen Dritter insbesondere anderer Wohnungseigentümer betroffen sind. Diese Grenzen können durch Vereinbarungen unter den Wohnungseigentümern, durch Beschluss oder die gesetzlichen Tatbestände des § 14 WEG bestehen.