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Rechtsinfos/WEG-Recht/WEG-Verfahren/Beschlussanfechtung

Solange eine gerichtliche Ungültigkeitserklärung von Eigentümerbeschlüssen nicht vorliegt, sind Beschlüsse der Wohnungseigentümer für alle Beteiligten, also für Wohnungseigentümer und Verwalter, verbindlich – unabhängig davon, ob es sich um einstimmige- oder Mehrheitsbeschlüsse handelt.

Wenn sich jemand gegen das Abstimmungsergebnis wehren möchte, bleibt ihm (Wohnungseigentümer oder Verwalter) nur die Möglichkeit, die Wirksamkeit (auch Bestandskraft genannt) durch eine Beschlussanfechtung, die binnen eines Monats nach der Beschlussfassung ergehen muss, die Wirksamkeit zu verhindern. Es ist für den Fristablauf ohne Bedeutung, ob der (anfechtende) Wohnungseigentümer Kenntnis von dem Beschluss hatte oder nicht (Zugang des Versammlungsprotokolls).