Rechtsmittel im Strafrecht Teil 2: Die Berufung
Zulässigkeit der Berufung
Die Berufung ist gemäß § 312 StPO gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts statthaft. Dies gilt auch dann, wenn in dem jeweiligen Strafverfahren eine Verurteilung lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit erfolgt ist. Darüber hinaus ist sie im Jugendstrafverfahren gegen Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts zulässig.
Weiterhin setzt die Zulässigkeit der Berufung auch eine Beschwer voraus, also eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen des Betroffenen.
Antragberechtigt sind auch hier wie bei der Beschwerde sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte. Privat- und Nebenkläger sind ebenfalls Rechtsmitteberechtigt. Zeugen und Sachverständige sind hier allerdings ausgeschlossen.
Nach § 313 StPO hängt die Zulässigkeit der Berufung insbesondere in den Fällen von ihrer Annahme ab, in denen der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden ist oder im Fall einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze beträgt. Allerdings ist die Berufung in derartigen Fällen nach § 313 Abs. 2 StPO immer dann anzunehmen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist.
Form und Frist der Einlegung
Die Berufung muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wobei auch hier die Übersendung mittels Telefaxes möglich ist. Aus dieser Erklärung muss sich unzweifelhaft ergeben, dass das ergangene Urteil angefochten werden soll. Dabei ist es auch möglich, dass die Berufung auf nur einzelne Teilbereiche beschränkt wird. Die Berufung ist zu richten an das Gericht, dessen Urteil angefochten wird.
Die Einlegung muss gemäß § 314 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Sollte das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet worden sein, beginnt diese Frist mit der Zustellung des Urteils. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden, da sie als gesetzliche Frist nicht verlängert werden kann. Zwar ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, Voraussetzung dafür ist aber eine unverschuldete Fristversäumung. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hat keinen Einfluss auf den Fristablauf.
Berufungsbegründung
Eine Begründung der Berufung ist nicht zwingend erforderlich. Eine solche kann aber dem Gericht beigebracht werden. Zu empfehlen ist dies insbesondere bei der Annahmeberufung nach § 313 StPO, da auf diesem Weg deutlich gemacht werden kann, dass die Berufung nicht offensichtlich unbegründet ist.
Vorgesehen ist hierfür gemäß § 317 StPO eine Frist von einer Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bzw. nach Zustellung des Urteils, sofern die Zustellung nach Ablauf der Einlegungsfrist erfolgte. Gegen die Versäumung dieser Frist kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beantragt werden. Das Berufungsgericht muss aber auch Ausführungen berücksichtigen, die nach Fristablauf gemacht werden. Die Fristversäumung führt daher nicht zu einem Rechtsnachteil. Die Begründung kann damit auch bei dem Berufungsgericht eingelegt werden. Dies wird immer die kleine Strafkammer bei dem jeweils zuständigen Landgericht sein.
Die Begründung kann dann ebenfalls schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.
Rücknahme/Verzicht
Die Berufung kann bis zur Entscheidung über sie durch das Landgericht von dem Berufungsführer zurückgenommen werden (§ 302 StPO). Die Rücknahme durch den Angeklagten gilt auch für die durch den Verteidiger eingelegte Berufung. Nach Beginn der Hauptverhandlung kann dies nur noch mit Zustimmung des Gegners erfolgen.
Mit dem Verzicht wird erklärt, künftig keine Berufung einzulegen. Eine dennoch eingelegte Berufung ist dann unzulässig.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01/2010
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Strafrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig.
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.
Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:
- „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
- „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht
sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.
Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
- Compliance
- Insolvenzstraftaten
Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
- Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
- Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater
- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
- Datenschutzstrafrecht
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28