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Rechtsmittel im Strafrecht Teil 3: Die Revision

Mit der Revision sollen wie mit der Berufung Fehlurteile beseitigt werden. Die Revision ist dadurch geprägt, dass eine Neuverhandlung der Sache nicht durchgeführt wird. Da dementsprechend auch keine erneute Beweisaufnahme stattfindet, ist das Revisionsgericht an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Mithin kann nur Gegenstand der Revision sein, das jeweilige Urteil und das ihm zugrundeliegende Verfahren auf Rechtsfehler hin zu überprüfen. Durch die wirksame Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils in dem Umfang seiner Anfechtung gehemmt.

Zulässigkeit der Revision
Sie kann gemäß § 333 StPO nur gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte eingelegt werden. Unter bestimmten Umständen können auch Urteile des Amtsgerichts mit der Revision angefochten werden. Diese Möglichkeit bietet § 335 StPO mit der sog. Sprungrevision. Damit soll eine zweite Tatsacheninstanz vermieden werden, wenn es dem Betroffenen nur auf die Klärung von Rechtsfragen ankommt.
Weiterhin setzt die Zulässigkeit der Revision auch eine Beschwer voraus, also eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen des Betroffenen.
Antragberechtigt sind auch hier wie bei der Beschwerde und der Berufung sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte. Privat- und Nebenkläger sind auch hier Rechtsmitteberechtigt.

Einlegung der Revision
Auch die Revision kann erst eingelegt werden, sobald das Urteil verkündet ist. Adressat ist auch bei der Revision das Tat- und nicht das Revisionsgericht. Voraussetzung ist aber nicht, dass die Einlegungsfrist schon zu laufen begonnen hat. Diese beträgt eine Woche und beginnt grundsätzlich mit der Verkündung des Urteils, § 341 StPO. Sollte diese Frist versäumt worden sein, besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Dies hat innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu erfolgen. In diesen Fällen beginnt die Revisionsbegründungsfrist regelmäßig ab der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses. Die Einlegung der Revision muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Inhaltlich reicht es aus, dass sich aus dieser Schrift ergibt, in welcher Sache von wem die Revision eingelegt wird. Das Wort Revision braucht dabei nicht verwendet zu werden. Selbst eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Auch besteht die Möglichkeit, zunächst nur ein unbenanntes Rechtsmittel einzulegen, das erst später zu einer Berufung oder Revision konkretisiert wird. Dies hat aber nur bei amtsgerichtlichen Entscheidungen Auswirkung, da nur bei diesen die Einlegung der Berufung möglich ist.

Revisionsbegründung
Im Gegensatz zur Berufung ist bei der Revision eine Begründung zwingend erforderlich, § 344 StPO. Aus der Begründungsschrift muss sich zweifelsfrei ergeben, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll. In diesem Zusammenhang kann die Begründung wie auch bei der Berufung auf einzelne Bereiche beschränkt werden. Eine nachträgliche Erweiterung wäre dann nur noch innerhalb der einwöchigen Einlegungsfrist möglich.
Die Revisionsbegründungsfrist beträgt einen Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist, § 345 Abs. 1 StPO. Eine Möglichkeit, diese Frist zu verlängern, sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist aber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Gemäß § 345 Abs. 2 StPO kann die Revisionsbegründung durch den Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

Inhaltlich ist bei der Revisionsbegründung zu differenzieren zwischen der Sachrüge und der Verfahrensrüge. Die Sachrüge beinhaltet das Begehren, eine Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht herbeizuführen, etwa bei widersprüchlichen Urteilsfeststellungen oder der Rüge, der Angeklagte sei zu Unrecht bestraft worden. Eine Begründung der Sachrüge selbst ist nicht vorgeschrieben. Insoweit reicht die Erhebung der allgemeinen Sachrüge.
Dagegen bestehen bei Verfahrensrügen gemäß § 344 Abs. 2 StPO strenge Formvorschriften. Hier müssen vom Antragsteller die den Mangel begründenden Tatsachen angegeben werden. Der Gegenstand der Anfechtung muss genau bezeichnet werden.

Gemäß § 337 Abs. 1 StPO kann die Revision in jedem Fall nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die von dem Antragsteller dargestellten Umstände müssen daher dem Gericht die Feststellung dieses Beruhens ermöglichen. Liegen die absoluten Revisionsgründe des § 338 StPO vor, ist sogar stets von einem solchen Beruhen auszugehen. Hierbei handelt es sich etwa um Fälle des nicht ordnungsgemäß besetzten Gerichts oder des Fehlens von Entscheidungsgründen in einem Urteil.

Rücknahme/Verzicht
Die Revision kann bis zur Entscheidung über sie von dem Revisionsführer zurückgenommen werden (Fußnote). Die Rücknahme durch den Angeklagten gilt auch für die durch den Verteidiger eingelegte Revision. Nach Beginn der Hauptverhandlung kann dies nur noch mit Zustimmung des Gegners erfolgen.

Mit dem Verzicht wird erklärt, künftig keine Revision einzulegen. Eine dennoch eingelegte Revision ist dann wirkungslos.

Rücknahme und Verzicht müssen in derselben Form erklärt werden wie die Rechtsmitteleinlegung selbst, also schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Beide sind grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01/2010


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Normen: § 333 StPO; § 337 StPO; § 338 StPO; § 341 StPO; § 344 StPO

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