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Rechtzeitige Kündigung bei Diebstahlsverdacht

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur innerhalb von zwei Wochen beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der kündigungsberechtigte Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, ausgesprochen werden.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm läuft diese Zwei-Wochen-Frist jedoch nicht bereits bei einem ersten Verdacht, dass ein Arbeitnehmer im Betrieb einen Diebstahl begangen hat. Die Frist beginnt erst, wenn sich die konkrete Tatbeteiligung des Mitarbeiters durch die Übermittlung staatsanwaltschaftlicher Vernehmungsprotokolle ergibt. Die Kündigung muss jedoch dann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der mit Einzelheiten versehenen Vernehmungsprotokolle erfolgen.


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Stand: 01.03.2000


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Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke

Gericht / Az.: Urteil des LAG Hamm vom 20.08.1999 19 Sa 2329/98 Handelsblatt vom 03.01.2000

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