Reform des Vereinsrechts 2007 - Die Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht im Überblick
In seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ (Fußnote) zugestimmt. Das vom Bundestag am 6. Juli 2007 verabschiedete Gesetz (Fußnote) tritt somit rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft (Fußnote). Der Autor gibt nachfolgend einen Überblick über die Änderungen:
1. Gemeinnützigkeitsrecht
a. Neuordnung des Katalogs der förderungswürdigen Zwecke
Die bislang in Anlage 1 zu 48 EStDV aufgezählten förderungswürdigen Zwecke wurden sowohl sprachlich als auch inhaltlich überarbeitet in § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (Fußnote) über-nommen und die Anlage 1 aufgehoben. Der Katalog ist abschließend, sieht aber eine Möglichkeit der Erweiterung durch den Verordnungsgeber vor. So kann ein Zweck, der nicht unter die Aufzählung fällt, gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden, wenn die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird.
Durch Aufnahme der „Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“ in § 52 Abs. 2 Nr. 25 wird Möglichkeit zur Gründung von Fördervereinen geschaffen.
b. Anhebung der Besteuerungsgrenze
Mit dem neuen Gesetz erfolgt eine Anhebung der Umsatzgrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Fußnote) und die Zweckbetriebsgrenze (Fußnote) sowie die Umsatzgrenze für die Vorsteuerpauschalierung (Fußnote) von bisher 30.678 Euro auf künftig 35.000 Euro pro Jahr.
c. Satzungsmäßige Vermögensbildung
Die in § 61 Abs. 2 AO normierte Ausnahmebestimmung zur satzungsmäßigen Vermögensbildung wurde aufgehoben. Eine Anpassung der Satzung muss von den betroffenen Körperschaften aber erst dann erfolgen, wenn eine Änderung aus anderen Gründen ansteht.
2. Spendenrecht
a. Spendenbegünstigte Zwecke
Alle steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der AO sind nun auch spendenbegünstigt. Dies folgt aus dem Verweis des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG auf die §§ 52 bis 54 AO. Eine differenzierte Prüfung bedarf es daher nicht mehr, was eine Vereinfachung schafft.
b. Erleichterter Spendennachweis
Durch die Änderung der Angabe „zur Linderung der Not“ in „zur Hilfe“ im § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG wird die Zuwendung auf Sonderkonten für andere steuerbegünstigte Zwecke erweitert.
Die Grenze für den Sonderausgabenabzug (Fußnote) bei der eigenen Steuererklärung wird von 100,- Euro auf 200,- Euro angehoben (Fußnote).
Für Spenden bis zu 200,- Euro bedarf es nur eines Barzahlungsbeleges oder einer Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Die bisher erforderlichen zusätzlichen Angaben in der Lastschrift sind entbehrlich.
c. Vereinheitlichung und Heraufsetzung der Förderungshöchstsätze
Durch die Neufassung des § 10b Abs. 1 EStG können Zuwendungen (Fußnote) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO insgesamt bis zu 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgabe abgezogen werden. Die alternative Höchstgrenze für die steuerliche Begünstigung von Spenden aus Unternehmen wird von zwei auf vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben.
Bisher galten unterschiedliche Förderungshöchstsätze von 5% (kirchlich) bzw. 10% (Fußnote). Durch die Neuregelung entfällt die häufig schwer nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den steuerlich unterschiedlich begünstigten Spendenzwecken.
d. Entschärfung der Spendenhaftung
Die Spendenhaftung wurde bei den einzelnen Steuerarten angepasst. Bei der Einkommens- und der Körperschaftssteuer von 40% auf 30% des zugewendeten Betrages und bei der Gewerbesteuer von 10% auf 15 % angehoben.
3. Förderung des Ehrenamtes
a. Schaffung eines Freibetrages
Durch Einfügung einer neuen Nr. 26a in § 3 EStG erhalten ehrenamtliche Tätige im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich eine steuerfreie Aufwendungspauschale in Höhe von 500,- Euro jährlich, ohne die entstandenen Aufwendungen beim Finanzamt durch Einzelnachweis belegen zu müssen. Möchte der ehrenamtlich Tätige hingegen höhere Ausgaben als Betriebsausgaben oder Werbeausgaben geltend machen als den Freibetrag, so muss er alle Aufwendungen detailliert nachweisen. Dennoch entlastet diese Neuerung die gemeinnützigen Körperschaften und den Bürger von unnötigem bürokratischem Aufwand.
b. Erhöhung Übungsleiterfreibetrag
Der Übungsleiterfreibetrag wird auf 2.100 Euro (früher 1.848,- Euro) erhöht (Fußnote). Der Anwendungsbereich hat sich nicht geändert.
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Stand: 2007/10
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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