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Regelung der Arbeitszeiten im Arbeitszeitrecht


Herausgeber / Autor(-en):
Nadine Stahl-Zießler
wissenschaftliche Mitarbeiterin



Das Arbeitszeitrecht ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Dieses normiert verbindliche Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer.

Arbeitzeit im Sinne des ArbZG ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeitstätigkeit ohne Berücksichtigung von Wege-, Pausen- und Ruhezeiten. Das ArbZG gilt für alle Arbeitnehmer und alle Beschäftigungsbereiche. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind lediglich Beamte und Soldaten. Für sie gelten die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnungen des Bundes, der Länder und Kommunen.

Zweck des Gesetzes ist es nach § 1 ArbZG, die Sicherheit und den Gesundheitszustand der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern. Darüber hinaus dient es dem Schutz des Sonntags und der staatlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer.

Vor diesem Hintergrund können Verstöße gegen das ArbZG mit Geldbußen und Strafen geahndet werden.

Arbeitszeiten

Die werktägliche Höchstarbeitszeit beträgt für Tag- und Nacharbeitnehmer 8 Stunden. Sie kann bis zu maximal 10 Stunden verlängert werden, wenn die Mehrarbeitszeit innerhalb von 6 Kalendermonaten bzw. 24 Wochen (Tagarbeitnehmer) oder innerhalb von 1 Monat bzw. 4 Wochen (Nachtarbeitnehmer) ausgeglichen wird.
Für Beschäftigte im Straßentransport gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Sie kann auf maximal 60 Stunden bei entsprechendem Ausgleich der Mehrarbeitszeit innerhalb von 4 Kalendermonaten bzw. 16 Wochen verlängert werden.

Arbeitnehmer dürfen nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Der Arbeitgeber muss daher dem Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 30 Minuten Ruhepause und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten Ruhepause gewähren. Die Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten ist zulässig.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewähren. Eine Verkürzung um maximal 1 Stunde ist für bestimmte Betriebe wie Krankenhäuser, Gaststätten- und Hotelbetriebe, Verkehrsbetriebe, Rundfunk, Landwirtschaft und Tierhaltung bei entsprechendem Ausgleich der Mehrarbeitszeit innerhalb 1 Monats bzw. 4 Wochen möglich.

Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist grundsätzlich verboten.
Ausgenommen von dem Verbot sind Arbeiten, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können wie beispielsweise Tätigkeiten in Not- und Rettungsdiensten, Krankenhäusern, Gaststätten- und Hotelbetrieben, Verkehrsbetrieben, Energie- und Wasserversorgungsbetrieben oder bei der Feuerwehr.
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen jedoch beschäftigungsfrei sein. Darüber hinaus steht den an Sonn- und gesetzlichen Feiertragen Beschäftigten ein Ersatzruhetag zu.

Strafen

Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlungen droht dem Arbeitgeber nach §§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6, Abs. 2 ArbZG ein Bußgeld bis zu 15.000 €.

Begeht der Arbeitgeber die Verstöße vorsätzlich und gefährdet er dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers oder wiederholt er diese beharrlich, wird er gemäß § 23 Abs. 1 ArbZG mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Trifft den Arbeitgeber hinsichtlich der Gesundheits- und Arbeitskraftgefährdung nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit, ist auf Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu erkennen.



Herausgeber / Autor(-en):
Nadine Stahl-Zießler
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2008


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Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.        

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 1 ArbZG, §§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6, Abs. 2 ArbZG, § 23 Abs. 1 ArbZG

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