Logo Brennecke & FASP Group

Regelungen in der CMR: Vertragsschluss, Art des Fahrzeugs, Transportwege


Die CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der aufgrund der Ratifizierung durch den deutschen Gesetzgeber innerstaatliches Recht geworden ist. Die CMR regelt jedoch nur einige Fragen, die den internationalen Straßengüterverkehr betreffen. Soweit die CMR lückenhaft ist, d.h. keine oder zumindest keine abschließende Regelung enthält, ist das nach den Bestimmungen des jeweiligen Internationalen Privatrechts berufene nationale Recht anwendbar. Soweit für ein Gericht danach ergänzend das nationale deutsche Recht heranzuziehen ist, sind vorrangig die Bestimmungen der §§ 407ff. HGB anzuwenden.

Vertragsschluss

In der CMR finden sich keine Regelungen zum Zustandekommen des Vertrages oder der materiellen Wirksamkeit. Diese sind somit nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen. Soweit deutsche Gerichte im Rahmen eines CMR-Transports zur Entscheidung über einen wirksamen Vertragsschluss berufen sind, ist das auf den Vertrag und den Vertragsschluss ergänzend anwendbare Recht nach den Bestimmungen der Rom I-Verordnung (insbesondere Art. 5, 10ff. Rom I-VO) zu bestimmen. Der CMR selbst kann nur entnommen werden, dass der Vertragsschluss von der Ausstellung und Übergabe eines Frachtbriefes und der Übernahme des Gutes unabhängig ist, vgl. Art. 4, 9 CMR. Bei der ergänzenden Anwendung deutschen Rechts gelten daher die allgemeinen Regeln des BGB.

Art des Fahrzeuges

Die CMR regelt ferner nicht, wie die Fahrzeuge beschaffen sein müssen. Daher ist auch dies nach den ergänzend anwendbaren nationalen Vorschriften zu bestimmen. Soweit danach deutsches Recht zur Anwendung kommt, ist auf die zum nationalen Transportrecht entwickelten Grundsätze abzustellen. Hier kommt es in erster Linie auf die Vereinbarungen der Parteien an. Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung nicht vor, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So kann sich z.B. aus der dem Frachtführer bekannten Art des Gutes für ihn der Einsatz eines bestimmten Fahrzeuges ergeben. Läßt sich dies auch nicht aus den Umständen entnehmen, hat der Frachtführer das Fahrzeug nach billigem Ermessen auszuwählen. Aus dem besonderen Haftungsausschluss des Art. 17 Abs. 4 lit. a) CMR folgt lediglich, dass die Fahrzeuge im Zweifel geschlossen sein müssen.

Wahl des Transportweges

Auch über die einzuschlagenden Transportwege trifft die CMR keine Regelung, so dass hier ebenfalls auf das ergänzend anwendbare nationale Recht zurückgegriffen werden muss. Nach deutschem Recht kommt es auch hier vorrangig auf die Vereinbarungen der Vertragsparteien an. Liegen solche nicht vor, sind die üblichen Wege, d.h. in der Regel der kürzeste und zeitsparendste Weg, einzuschlagen.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2011


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Vertragsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Vertragsrechts. Wir gestalten Verträge für Sie, prüfen Ihnen vorgelegte Verträge darauf, ob diese ihre berechtigten Interessen wiedergeben sowie auf für Sie ungünstige Klauseln, optimieren Vertragsformulierungen für die von Ihnen angestrebten Zwecke, prüfen Beendigungsmöglichkeiten für Sie und machen Ihre Ansprüche aus Verträgen für Sie geltend.

Wir verhandeln Verträge für Ihre Interessen.

Jeder unserer Anwälte berät und vertritt hinsichtlich derjenigen Verträge aus dem von ihm bearbeiteten Rechtsgebiet. Die Bearbeiter der jeweiligen Rechtsgebiete finden Sie jeweils unter den Beiträgen und Darstellungen unserer Rechtsinfos, die Sie im zweiten Menu von links nach Referaten geordnet wiederfinden.

Normen: Art. 4, 9, 17 CMR

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosTransportrecht
RechtsinfosInternationales Recht
RechtsinfosVertragsrechtAngebot-Annahme-Vertragsschluss
RechtsinfosVertragsrechtGewährleistung
RechtsinfosVertragsrechtVertragstyp