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Restschuldbefreiung und Selbständigkeit - neues Risiko durch BGH-Urteil

Bei selbständiger Tätigkeit – nach Freigabe des Geschäftsbetriebs im laufenden Insolvenzverfahren oder in der Wohlverhaltensphase – sind entsprechend § 295 Abs. 2 InsO Zahlungen zur Insolvenzmasse zu leisten, die dem entsprechen, was der Schuldner im Rahmen einer angemessenen abhängigen Beschäftigung verdienen würde.

1.
Nach bisheriger Rechtsprechung konnte der selbständig tätige Schuldner Zahlungen an die Insolvenzmasse bzw. den Treuhänder leisten, wann immer es ihm möglich war. Wichtig war nur, dass entsprechende Zahlungen eingegangen waren, bevor nach Ablauf der 6 Jahre im Schlusstermin über die Restschuldbefreiung entschieden wurde.
Die - in der Literatur immer umstrittene - Frage nach dem Zeitpunkt der Zahlungen hat der BGH durch seine Entscheidung vom 19.07.2012 grundlegend verändert. Soweit seine wirtschaftliche Lage es zulässt, soll der Insolvenzschuldner nunmehr zumindest einmal jährlich Zahlungen leisten. Leistet der Schuldner keine Zahlungen, die denjenigen bei Ausübung einer angemessenen Beschäftigung entsprechen, so muss er sich von dem Vorwurf entlasten, seine (Zahlungs)-obliegenheiten schuldhaft verletzt haben. Er muss also darlegen, welche Einkünfte er im abgelaufenen Kalenderjahr erzielt hat und warum ihm daraus keine Zahlungen möglich waren.

2.
Der Selbständige muss ermitteln, wie hoch der Pfandbetrag ist, der aus einer angemessenen – seinen Vortätigkeiten und seiner Ausbildung entsprechenden – Tätigkeit an die Insolvenzmasse abzuführen wäre.
Bei langjähriger Selbständigkeit abseits der eigentlichen Berufsausbildung oder Tätigkeiten, die ganz überwiegend nur von Selbständigen ausgeübt werden kann dies bereits große Schwierigkeiten bereiten. Dann sind regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich, entsprechende Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Die Zahlungen erfolgen auf eigenes Risiko, da weder der Insolvenzverwalter/Treuhänder noch das Insolvenzgericht die Höhe unanfechtbar festsetzen können.

3.
Wenn keine regelmäßigen Zahlungen erfolgen, hat der Schuldner nunmehr die Pflicht darzulegen, warum er sie nicht leisten konnte. Hierzu muss er unaufgefordert offenlegen, welche Überschüsse er aus seiner selbständigen Tätigkeit im vorangegangenen Jahr erwirtschaftet hat. Bei ausreichenden Überschüssen im Vorjahr sind entsprechende Rückstellungen zu bilden – zumindest für das Folgejahr. Wenn im ersten oder länger als ein Jahr keine Zahlungen geleistet werden können, sollte der Schuldner neben der Selbständigkeit Bewerbungen um ein Anstellungsverhältnis aufnehmen und bei Erfolg in ein solches wechseln. Andernfalls könnte ihm hieraus der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung gemacht werden.

Fazit:
Das bisherige Risiko bei selbständiger Tätigkeit am Ende der Laufzeit einen zu geringen Betrag zur Insolvenzmasse gezahlt zu haben, wird durch den BGH vorverlagert, so dass jedes Jahr entweder entsprechende Beträge gezahlt oder dargelegt werden muss, warum sie (ausnahmsweise) nicht gezahlt werden konnten.

Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: August 2012


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: 295 Abs. 2 InsO

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