Rohbauer und Putzer verursachen Risse im Putz: Wer haftet?
Rohbauer und Putzer verursachen Risse im Putz: Wer haftet?
Sachverhalt:
Der Putzunternehmer verklagt den Bauherrn auf Zahlung von Werklohnansprüche in Höhe von 32.000,00 Euro. Die Bauherrin rechnet gegen den Werklohnanspruch mit Ersatzvornahmekosten auf, da der Putz Risse aufwies. Der Unternehmer verweigerte deren Beseitigung, mit der Begründung, dass die Risse auf statik- oder konstruktionsbedingte Risse am Baukörper zurückgingen und diese sich im Putz fortsetzen.
Im Prozess werden mehrere Sachverständigen beauftragt. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass der größte Teil der Risse putzgrundbedingt ist, da die großformatigen und dünnwandigen Porotonziegel nicht ausreichend vermörtelt wurden. Die Sachverständigen führen weiter aus, dass diese bauphysikalischen Zusammenhänge für den Unternehmer jedoch nicht erkennbar waren.
Daneben traten weitere Risse auf, die auf mangelhafte gemauerte Lagerfugen und Unebenheiten zurückzuführen sind. Diese Mängel waren erkennbar. Bedenken hatte der Unternehmer aber nicht geäußert. Zu einem weiteren Teil gehen die Risse auf Ausführungsfehler des Unternehmers zurück, da er ein erforderliches Gewebe nicht verlegt hatte.
Eine Rissesanierung war nur einheitlich möglich, da alles andere zu einem unzumutbaren Flickwerk geführt hätte.
Entscheidung:
Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.06.2004 – 14 U 76/99) gibt dem Bauherrn recht.
Haben Risse im Putz ihre Ursache in verschiedenen Gewerken und führt die allein mögliche Sanierungsmaßnahme zu einer Beseitigung der Risse insgesamt, weil nicht nach Verursachungsbeiträgen unterschieden werden kann, besteht eine gesamtschuldnerische Haftung beider Unternehmer.
Das Gericht führt aus, dass der Unternehmer für die gesamten Mängel des Putzes verantwortlich ist, gleichgültig worauf diese Risse im Putz im Einzelnen zurückzuführen sind. Auch wenn das von dem Rohbauer errichtete Mauerwerk für einen Teil der Risse mitverantwortlich ist, folgt daraus nur, dass beide Unternehmer als Gesamtschuldner haften, da nur eine einheitliche Sanierung in Betracht kommt und bei den Arbeitsabläufen für die Herstellung eines mangelfreien Werkes nicht nach den jeweiligen Verursachungsbereichen unterschieden werden kann.
Praxistipp: Die Entscheidung des OLG Frankfurt entspricht der herrschenden Auffassung (vgl. BGH IBR 2003, 468, OLG Stuttgart IBR 2005, 312): Liegen die Mängelursachen zumindest teilweise in zwei Gewerken und können die Mängel wirtschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise behoben werden, haften beide Unternehmer gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass sich der Auftraggeber aussuchen kann, wen er in Anspruch nimmt. Die Entscheidung zeigt u.a. die Bedeutung des Bedenkhinweises nach § 4 Nr. 3 VOB/B. Hätte der Unternehmer auf die erkennbar mangelhaften Vorleistungen hingewiesen, wäre zumindest ein Teil der Mängelbeseitigungskosten zu Lasen des Bauherrn gegangen (vgl. § 13 Nr. 3 VOB/B).
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Stand: November 2005
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